15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil31.10.2006

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Unfalltod auf SchiffsreiseKeine Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Das Landgerichts Düsseldorf hat die u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdien­st­ausfall in Höhe von insgesamt knapp 290.000 € gerichtete Klage der Eltern eines auf einer Schiffsreise vor Bali zu Tode gekommenen 14-jährigen Jungen abgewiesen.

Die Kläger buchten im Jahre 1999 bei dem beklagten Reise­ver­an­stalter für den Zeitraum vom 16. bis zum 22. Juli 2000 eine sechstägige Schiffsreise ab Denpasar, Bali, Indonesien. Am letzten Abend der Reise ankerte das Schiff vor der Insel Lombok. Beim Versuch, eine Aussichts­plattform des Schiffes zu erklimmen, erfasste der Sohn der Kläger sowohl die Reling, als auch ein Stahlseil zur Abspannung des Mastes ("Want"). Nach Darstellung der Kläger soll ihr Sohn einen tödlichen elektrischen Schlag erlitten haben, weil die Want unter Strom gestanden habe.

Die 11. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Beklagte die ihr als Reise­ver­an­stalter obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Die Kammer führt aus, dass der Reise­ver­an­stalter gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise übernehme, daher für deren Erfolg hafte und grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens tragen müsse. Deshalb dürfe der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternehme. Dazu gehöre nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland dürfe der Reise­ver­an­stalter sich nicht auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen, sondern müsse selbst prüfen, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen. Allerdings gebe es keine Verpflichtung des Reise­ver­an­stalters, bei allen im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch­zu­füh­renden Überprüfungen von Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen eigene, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen, weil nur die Feststellung solcher Sicher­heits­risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, geschuldet werde. Die zur Überprüfung eingesetzten Personen bräuchten daher keine Techniker zu sein, die auch in der Lage sind, verborgene Mängel aufzuspüren.

Diesen Anforderungen sei die Beklagte gerecht geworden, da ihre Mitarbeiter das Schiff noch wenige Monate vor der streit­ge­gen­ständ­lichen Reise inspiziert und untersucht hätten, ohne dass irgendwelche Beanstandungen aufgefallen seien. Dies gelte umso mehr, als nach den Aussagen der vernommenen Zeugen das Internationale Sicher­heits­zer­tifikat nach dem ISM-Code vorgelegen habe, welches dazu verpflichte, alle geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten, außerdem die erforderlichen Sachmittel sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Tatsache, dass das Sicher­heits­zer­tifikat vorgelegen habe, habe sich die Beklagte nach einer durchgeführten eigenen Prüfung und Überwachung mit diesem durchaus begnügen dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des LG Düsseldorf vom 31.10.2006

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