18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26754

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Urteil21.11.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 44/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 274Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 274
  • NJW-RR 2018, 788Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 788
  • NJW-Spezial 2018, 138Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 138
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil09.02.2017, 3 O 78/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.11.2017

Mithaftung an Verkehrsunfall von 30 % aufgrund deutlicher Überschreitung der Richt­geschwindig­keitGefahr der Unterschätzung der Geschwindigkeit durch andere Verkehrs­teil­nehmer

Wer die Richt­geschwindig­keit von 130 km/h um 70 km/h überschreitet, trägt eine Mithaftung von 30 % an einem spur­wechsel­bedingten Verkehrsunfall. Bei der Überschreitung der Richt­geschwindig­keit besteht die Gefahr, dass andere Verkehrs­teil­nehmer die Geschwindigkeit unterschätzen und es dadurch zu Unfällen kommt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Nachmittag im Februar 2012 aufgrund eines unvorsichtigen Spurwechsels einer Autofahrerin zu einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn. Die Autofahrerin bemerkte beim Wechsel von der rechten auf die linke Fahrbahn nicht, dass sich auf der linken Fahrbahn von hinten ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h näherte. An der Stelle gab es keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung. Es bestand nur eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Die Autofahrerin und deren Ehemann, dem Eigentümer des Fahrzeugs, klagten gegen den anderen Autofahrer auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warfen ihm eine überhöhte Geschwindigkeit vor.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage zu 30 % statt

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Schaden­s­er­satzklage zwar statt, aber nur zu 30 %. Denn seiner Auffassung nach habe die Autofahrerin aufgrund des verkehrs­wi­drigen Spurwechsels den Unfall ganz überwiegend allein verschuldet. Dem Beklagten sei dagegen nur die Erhöhung des Unfallrisikos vorzuwerfen, da er die Richt­ge­schwin­digkeit deutlich überschritten hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Oberlan­des­gericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte hafte nur zu 30 % für die Unfallfolgen. Der Autofahrerin sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO und § 5 Abs. 4 StVO vorzuwerfen. Sie habe im nachmit­täg­lichen Verkehr auf einer zweispurigen Autobahn ohne Geschwin­dig­keits­be­schränkung mit der Annäherung eines wesentlich schnelleren Fahrzeugs rechnen müssen.

Deutliche Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit rechtfertigt Mithaftung von 30 %

Jedoch sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bei der Abwägung der Verur­sa­chungs­beiträge die deutlich über der Richt­ge­schwin­digkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Geschwindigkeit des Beklagten von 200 km/h als betrie­bs­ge­fah­rer­höhend zu berücksichtigen. Dies begründe eine Mithaftung von 30 %. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungs­re­le­vanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrs­teil­nehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen. Dabei sei es unerheblich, dass die Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit zulässig sei und keine Sanktionen nach sich ziehe. Dies bedeute nämlich nicht die rechtliche Irrelevanz für das zivilrechtliche Haftungsrecht.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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