Dokument-Nr. 25096
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- NJWE-MietR 1996, 2Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 2
- Landgericht Düsseldorf, Urteil04.11.1994, 13 O 639/93
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.08.1995
Ortsüblicher Laubfall von Nachbarsgrundstück begründet weder Anspruch auf Entfernung der Bäume noch auf Zahlung einer EntschädigungHerbstlicher Laubfall ist hinzunehmende Kehrseite des Wohnens im begrünten Gebiet
Fühlt sich der Eigentümer eines parkähnlichen Grundstücks vom ortsüblichen, herbstlichen Laubfall vom Nachbarsgrundstück gestört, so steht ihm weder ein Anspruch auf Beseitigung der Laubbäume noch auf Zahlung einer Entschädigung zu. Vielmehr muss der Laubfall als Kehrseite des privilegierten Wohnens in einem begrünten Gebiet hingenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines ca. 3.000 qm großen, parkähnlichen Grundstücks beklagten sich über den herbstlichen Laubfall von einem Nachbargrundstück. Sie führten an, dass insbesondere die Benutzung des ganzjährig genutzten offenen Swimmingpools durch den Laubfall eingeschränkt sei. Auf dem ca. 2.400 qm großen Nachbargrundstück befanden sich 12 Birken und eine Eiche, die etwa 15 m hoch waren und für den Laubfall verantwortlich waren. Die Grundstückseigentümer klagten schließlich gegen die Nachbarn auf Entfernung der Bäume oder zumindest auf Zahlung einer Entschädigung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume aufgrund fehlender Eigentumsbeeinträchtigung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe zunächst kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Denn Laubfall vom Nachbarsgrundstück stelle keine nach §§ 906, 1004 BGB abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Die Nutzung des Grundstücks stehe gemäß § 903 BGB im Belieben der Eigentümer. Er dürfe daher beliebig hohe und dichte Bäume über der Oberfläche seines Grundstücks pflanzen. Eine solche Nutzung sei nicht nur sein Recht, sondern allgemein erwünscht. Wenn aber die Nutzung selbst erlaubt und erwünscht sei und zudem Eingriffe in die Natur durch die Baumsatzung verboten sei, können auch deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein. Natürliche Immissionen solcher Pflanzen, die die erforderlichen Grenzabstände einhalten, seien deshalb keine Eigentumsbeeinträchtigung, die nach § 1004 BGB abgewehrt werden können.
Vorliegen einer unwesentlichen oder als ortsüblich zu wertende Beeinträchtigung
Selbst bei Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung, so das Oberlandesgericht, bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Bäume. Denn der Laubfall sei entweder als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB oder als ortsüblich und nicht zu verhindern im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Beseitigung des Laubs
Das Oberlandesgericht verneinte zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Beseitigung des Laubs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Entweder fehle es bereits wieder an einer Beeinträchtigung oder der Laubfall beeinträchtige die ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus. Der herbstliche Laubfall sei die Kehrseite der Annehmlichkeit und Nützlichkeit, die ein begrüntes Wohnen biete. Solche Immissionen seien in einer Wohngegend mit Baumbestand nichts besonderes. Durch sie verursachte Beeinträchtigungen müssen daher regelmäßig, auch wenn ihre Beseitigung Geld und Zeit koste, angesichts der überragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschädigungslos hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJWE-MietR 1996, 2/rb)
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