21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 25096

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Urteil23.08.1995Oberlandesgericht Düsseldorf9 U 10/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1996, 2Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 2
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil04.11.1994, 13 O 639/93
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.08.1995

Ortsüblicher Laubfall von Nachbars­grundstück begründet weder Anspruch auf Entfernung der Bäume noch auf Zahlung einer EntschädigungHerbstlicher Laubfall ist hinzunehmende Kehrseite des Wohnens im begrünten Gebiet

Fühlt sich der Eigentümer eines parkähnlichen Grundstücks vom ortsüblichen, herbstlichen Laubfall vom Nachbars­grundstück gestört, so steht ihm weder ein Anspruch auf Beseitigung der Laubbäume noch auf Zahlung einer Entschädigung zu. Vielmehr muss der Laubfall als Kehrseite des privilegierten Wohnens in einem begrünten Gebiet hingenommen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines ca. 3.000 qm großen, parkähnlichen Grundstücks beklagten sich über den herbstlichen Laubfall von einem Nachbargrundstück. Sie führten an, dass insbesondere die Benutzung des ganzjährig genutzten offenen Swimmingpools durch den Laubfall eingeschränkt sei. Auf dem ca. 2.400 qm großen Nachba­r­grundstück befanden sich 12 Birken und eine Eiche, die etwa 15 m hoch waren und für den Laubfall verantwortlich waren. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer klagten schließlich gegen die Nachbarn auf Entfernung der Bäume oder zumindest auf Zahlung einer Entschädigung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume aufgrund fehlender Eigen­tums­be­ein­träch­tigung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe zunächst kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Denn Laubfall vom Nachbars­grundstück stelle keine nach §§ 906, 1004 BGB abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Die Nutzung des Grundstücks stehe gemäß § 903 BGB im Belieben der Eigentümer. Er dürfe daher beliebig hohe und dichte Bäume über der Oberfläche seines Grundstücks pflanzen. Eine solche Nutzung sei nicht nur sein Recht, sondern allgemein erwünscht. Wenn aber die Nutzung selbst erlaubt und erwünscht sei und zudem Eingriffe in die Natur durch die Baumsatzung verboten sei, können auch deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein. Natürliche Immissionen solcher Pflanzen, die die erforderlichen Grenzabstände einhalten, seien deshalb keine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung, die nach § 1004 BGB abgewehrt werden können.

Vorliegen einer unwesentlichen oder als ortsüblich zu wertende Beein­träch­tigung

Selbst bei Annahme einer Eigen­tums­be­ein­träch­tigung, so das Oberlan­des­gericht, bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Bäume. Denn der Laubfall sei entweder als unwesentliche Beein­träch­tigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB oder als ortsüblich und nicht zu verhindern im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Beseitigung des Laubs

Das Oberlan­des­gericht verneinte zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Beseitigung des Laubs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Entweder fehle es bereits wieder an einer Beein­träch­tigung oder der Laubfall beeinträchtige die ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus. Der herbstliche Laubfall sei die Kehrseite der Annehmlichkeit und Nützlichkeit, die ein begrüntes Wohnen biete. Solche Immissionen seien in einer Wohngegend mit Baumbestand nichts besonderes. Durch sie verursachte Beein­träch­ti­gungen müssen daher regelmäßig, auch wenn ihre Beseitigung Geld und Zeit koste, angesichts der überragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschä­di­gungslos hingenommen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJWE-MietR 1996, 2/rb)

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