21.11.2024
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Dokument-Nr. 26748

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss13.06.2018

Verwirkung eines nachehelichen Unter­halts­an­spruchs trotz schuldhaften Ver­fahrens­still­stands durch AmtsgerichtUnter­halts­berechtigter muss spätestens nach einem Jahr Fortsetzung des Verfahrens anstrengen

Ein rechtshängiger nachehelicher Unter­halts­an­spruch kann auch dann verwirkt werden, wenn an dem mehrjährigen Ver­fahrens­still­stand das Amtsgericht Schuld hat. Denn der Unter­halts­berechtigte muss notfalls spätestens nach einem Jahr selbst auf die Fortsetzung des Verfahrens drängen. Andernfalls darf der Unter­halts­schuldner davon ausgehen, dass der Anspruch nicht weiter geltend gemacht wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach erfolgter Scheidung von ihrem Ehemann machte die Ehefrau ein Jahr später im August 2011 rückständigen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie fortlaufend nachehelichen Unterhalt geltend. Sie stellte einen entsprechenden Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung beim Amtsgericht Wesel. Der Antrag wurde dem Ex-Ehemann als Antragsgegner zugestellt. Zudem wurde das Verfahren zur Zahlung des Trennungs­un­terhalts von dem Verfahren zur Zahlung des Schei­dungs­un­terhalts abgetrennt und die Antragstellerin aufgefordert ihre Sachanträge zu aktualisieren. Dazu sah diese aber keine Veranlassung. Das Verfahren ruhte daraufhin bis Februar 2015. Die Antragstellerin bat nunmehr um Terminierung.

Amtsgericht wies Antrag auf Unter­halts­zahlung zurück

Das Amtsgericht Wesel hielt insbesondere den Antrag auf Zahlung des rückständigen Unterhalts für die Jahre von 2010 bis 2014 für verwirkt, da die Antragstellerin über drei Jahre in dem Verfahren untätig blieb. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie warf dem Gericht ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor. Erst dadurch sei es zu dem mehrjährigen Verfahrensstillstand gekommen. Ihr sei daran kein Verschulden anzulasten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Verwirkung des rückständigen Unter­halts­an­spruchs

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Der Unterhaltsanspruch für die Zeit von 2010 bis 2014 sei verwirkt. Zwar habe der Verfah­rens­stillstand auf einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die Pflicht zur Prozess­för­derung beruht. Nach der Zustellung des Antrags sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, entweder einen Verhand­lungs­termin zu bestimmen oder das schriftliche Vorverfahren einzuleiten. Darauf kommt es bei der Verwirkung aber nicht an. Ein Anspruch könne auch ohne Verschulden des Berechtigten verwirkt werden.

Unter­halts­be­rech­tigter muss Fortsetzung des Verfahrens anstrengen

Von der Antragstellerin sei es zu erwarten gewesen, so das Oberlan­des­gericht, dass sie spätestens nach Ablauf eines Jahres auf eine Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht gedrungen oder jedenfalls dem Antragsgegner gegenüber signalisiert hätte, dass sie trotz des Verfah­rens­still­stands an der Verfolgung ihres Unter­halts­an­spruchs festhalte. Da sie dem nicht nachgekommen war, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, sie verfolge den Anspruch trotz Rechts­hän­gigkeit des Verfahrens nicht weiter.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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