Dokument-Nr. 26748
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- NJW 2018, 2805Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2805
- Amtsgericht Wesel, Beschluss03.11.2017, 17 F 135/12
- Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werdenThüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss17.01.2012, 2 UF 385/11
- Keine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei bloßer mehrjähriger Untätigkeit gegenüber vermögenslosem UnterhaltsschuldnerOberlandesgericht Köln, Beschluss08.11.2016, 26 UF 107/16
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss13.06.2018
Verwirkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs trotz schuldhaften Verfahrensstillstands durch AmtsgerichtUnterhaltsberechtigter muss spätestens nach einem Jahr Fortsetzung des Verfahrens anstrengen
Ein rechtshängiger nachehelicher Unterhaltsanspruch kann auch dann verwirkt werden, wenn an dem mehrjährigen Verfahrensstillstand das Amtsgericht Schuld hat. Denn der Unterhaltsberechtigte muss notfalls spätestens nach einem Jahr selbst auf die Fortsetzung des Verfahrens drängen. Andernfalls darf der Unterhaltsschuldner davon ausgehen, dass der Anspruch nicht weiter geltend gemacht wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach erfolgter Scheidung von ihrem Ehemann machte die Ehefrau ein Jahr später im August 2011 rückständigen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie fortlaufend nachehelichen Unterhalt geltend. Sie stellte einen entsprechenden Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung beim Amtsgericht Wesel. Der Antrag wurde dem Ex-Ehemann als Antragsgegner zugestellt. Zudem wurde das Verfahren zur Zahlung des Trennungsunterhalts von dem Verfahren zur Zahlung des Scheidungsunterhalts abgetrennt und die Antragstellerin aufgefordert ihre Sachanträge zu aktualisieren. Dazu sah diese aber keine Veranlassung. Das Verfahren ruhte daraufhin bis Februar 2015. Die Antragstellerin bat nunmehr um Terminierung.
Amtsgericht wies Antrag auf Unterhaltszahlung zurück
Das Amtsgericht Wesel hielt insbesondere den Antrag auf Zahlung des rückständigen Unterhalts für die Jahre von 2010 bis 2014 für verwirkt, da die Antragstellerin über drei Jahre in dem Verfahren untätig blieb. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie warf dem Gericht ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor. Erst dadurch sei es zu dem mehrjährigen Verfahrensstillstand gekommen. Ihr sei daran kein Verschulden anzulasten.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Verwirkung des rückständigen Unterhaltsanspruchs
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Der Unterhaltsanspruch für die Zeit von 2010 bis 2014 sei verwirkt. Zwar habe der Verfahrensstillstand auf einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die Pflicht zur Prozessförderung beruht. Nach der Zustellung des Antrags sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, entweder einen Verhandlungstermin zu bestimmen oder das schriftliche Vorverfahren einzuleiten. Darauf kommt es bei der Verwirkung aber nicht an. Ein Anspruch könne auch ohne Verschulden des Berechtigten verwirkt werden.
Unterhaltsberechtigter muss Fortsetzung des Verfahrens anstrengen
Von der Antragstellerin sei es zu erwarten gewesen, so das Oberlandesgericht, dass sie spätestens nach Ablauf eines Jahres auf eine Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht gedrungen oder jedenfalls dem Antragsgegner gegenüber signalisiert hätte, dass sie trotz des Verfahrensstillstands an der Verfolgung ihres Unterhaltsanspruchs festhalte. Da sie dem nicht nachgekommen war, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, sie verfolge den Anspruch trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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