21.11.2024
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Dokument-Nr. 25031

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Oberlandesgericht Köln Beschluss08.11.2016

Keine Verwirkung von Unterhalts­ansprüchen bei bloßer mehrjähriger Untätigkeit gegenüber vermögenslosem Unter­halts­schuldnerUntätigkeit trotz bekannter Veränderung der Vermögens­verhältnisse kann Verwirkung begründen

Bleibt ein Unter­halts­gläubiger über mehrere Jahre hinweg gegenüber dem vermögenslosen Unter­halts­schuldner untätig, verwirkt sich dadurch nicht der Unter­halts­an­spruch. Eine Verwirkung kann aber in Betracht kommen, wenn der Unter­halts­gläubiger trotz Kenntnis von der Veränderung der Vermögens­verhältnisse des Schuldners untätig bleibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 erwirkte eine Frau gegen ihren damaligen Ehemann einen Unterhaltstitel, wonach ihr für den Zeitraum von April 2007 bis April 2008 ein Trennungsunterhalt von monatlich 223 EUR zustand. Aus diesem Titel betrieb sich sogleich die Zwangs­voll­streckung, was jedoch aufgrund der Vermögenslosigkeit des Ehemanns scheiterte. Der Ehemann gab im November 2008 eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab. Erst im Jahr 2015 leitete die Frau eine erneute Zwangs­voll­streckung ein. Damit war der Ehemann jedoch nicht einverstanden. Er führte an, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Er habe sich aufgrund dessen, dass über sieben Jahre hinweg keine Vollstre­ckungs­maß­nahmen ergriffen wurden, darauf eingestellt, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Amtsgericht hielt Zwangs­voll­streckung für unzulässig

Das Amtsgericht Düren folgte der Argumentation des Unter­halts­schuldners und erklärte die Zwangs­voll­streckung für unzulässig. Das Gericht begründete die Verwirkung des Unter­halts­an­spruchs damit, dass die Unter­halts­gläu­bigerin nach Abgabe der eidess­taat­lichen Versicherung im November 2008 in keinster Weise deutlich gemacht habe, dass sie auf die Durchsetzung ihres Unter­halts­an­spruchs nicht verzichten wolle. Gegen diese Entscheidung legte die Unter­halts­gläu­bigerin Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Verwirkung des Unter­halts­an­spruchs

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Unter­halts­gläu­bigerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Unter­halts­an­spruch sei nicht verwirkt, da jedenfalls der Unter­halts­gläu­bigerin kein zuzurechnendes Verhalten vorliege, dass geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen des Unter­halts­schuldners zu begründen, die Gläubigerin werde ihre Forderung nicht mehr weiterverfolgen.

Bloße Untätigkeit begründet keine Verwirkung

Das bloße Nichtstun begründe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein solches Vertrauen. Solange der Unter­halts­gläubiger nur untätig bleibe, ohne dass ihm eine wesentliche Veränderung der Vermö­gens­ver­hältnisse des Unter­halts­schuldners bekannt werden, könne daraus kein schützenswertes Vertrauen des Schuldners abgeleitet werden. Der Gesetzgeber habe vielmehr in § 197 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen der Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse. Innerhalb der dort genannten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführen möchte.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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