21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.12.2002

Steuerberater muss auch auf mögliche Belastungen aufgrund der Kirchen­steu­er­pflicht seines Mandanten hinweisen

Dass der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten zu unterrichten hat, entspricht gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung. Dass er dabei auch die Belastungen durch eine eventuell bestehende Kirchen­steu­er­pflicht nicht verschweigen darf, hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerberater seinen Mandanten lediglich darüber belehrt, dass sich bei einer geplanten Gewin­n­aus­schüttung "hinsichtlich der Einkommensteuer... sowie anrechenbarer Körper­schafts­steuer kaum Auswirkungen ergeben würden". Der Steuerberater hatte aber nicht erklärt, dass die Gewin­n­aus­schüttung der Kirchensteuer unterlag. Der Senat erachtete die Belehrung angesichts der konkreten Verhältnisse auch nicht für entbehrlich und nahm an, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer für einen Kirchenaustritt entschieden hätte. Er verurteilte den Steuerberater daher wie beantragt zum Ersatz des aufgrund der Falschberatung entstandenen Steuernachteils.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 22.05.2003

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