Die Kläger, ein Ehepaar, haben vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 40.195,77 EUR wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer begehrt. Im Zuge einer Gewinnausschüttung einer von dem Ehemann geführten Firma war eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft als auch der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig.
Das Oberlandesgericht Köln hat die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Berufung der Kläger nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen finde jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.
Soweit im konkreten Fall dem Steuerberater eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er bei einer Vergleichsberechnung zu den Folgen der Gewinnausschüttung die Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, fehle es am Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt. Es sei Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Dem seien sie nicht nachgekommen. Beweiserleichterungen kämen ihnen nicht zu Gute. Dies gelte insbesondere für die Regeln des Anscheinsbeweises, nach denen bei einem typischen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann. Diese Regeln seien in einem Fall, in dem wie hier eine von einem Berater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, unanwendbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.03.2005