21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil24.02.2005

Steuerberater sind nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit des Kirche­n­aus­tritts zwecks Steuerersparnis hinzuweisen

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirche­n­aus­tritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 40.195,77 EUR wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer begehrt. Im Zuge einer Gewin­n­aus­schüttung einer von dem Ehemann geführten Firma war eine Steuer­mehr­be­lastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuer­ver­an­lagung eingetreten. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft als auch der privaten Steuer­an­ge­le­gen­heiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig.

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Berufung der Kläger nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuer­be­las­tungen finde jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchst­per­sönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.

Soweit im konkreten Fall dem Steuerberater eine Pflicht­ver­letzung vorzuwerfen sei, weil er bei einer Vergleichs­be­rechnung zu den Folgen der Gewin­n­aus­schüttung die Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, fehle es am Ursachen­zu­sam­menhang zwischen der Pflicht­ver­letzung und dem Schaden­s­eintritt. Es sei Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass die Pflicht­ver­letzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Dem seien sie nicht nachgekommen. Bewei­ser­leich­te­rungen kämen ihnen nicht zu Gute. Dies gelte insbesondere für die Regeln des Anscheins­be­weises, nach denen bei einem typischen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann. Diese Regeln seien in einem Fall, in dem wie hier eine von einem Berater empfohlene Vermö­gens­dis­po­sition eine hypothetische höchst­per­sönliche Lebens-, Glaubens- und Gewis­sen­s­ent­scheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, unanwendbar.

Die Revision zum Bundes­ge­richtshof ist zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.03.2005

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