Dokument-Nr. 22188
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- NJW-RR 1991, 248Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 248
- VersR 1991, 826Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1991, Seite: 826
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.10.1990
Kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter wegen eines zurückgelassenen Kosmetikkoffers in HotelhalleReiseveranstalter haftet nicht für Abhandenkommen von ungekennzeichneten Gepäckstücken
Verbleibt der Kosmetikkoffer einer Urlauberin in der Hotelhalle zurück, weil er ungekennzeichnet ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für ein Abhandenkommen des Gepäckstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Urlauberin machte gegenüber dem Reiseveranstalter wegen ihres bei der Busfahrt vom Hotel zum Flughafen in der Hotelhalle zurückgelassenen Kosmetikkoffers einen Schadenersatzanspruch geltend. In dem abhanden gekommenen Koffer befand sich auch Schmuck. Trotz der Zusicherung des Reiseleiters wurde ihr der Koffer jedoch nicht zugesandt. Grund dafür war, dass der Koffer weder mit Namen noch Adresse der Urlauberin gekennzeichnet war. Nachdem der Busfahrer nachgefragt hatte, wem der Kosmetikkoffer gehörte und sich daraufhin niemand gemeldet hatte, ließ er den Koffer in der Hotelhalle zurück. Da sich der Reiseveranstalter weigerte zu zahlen, erhob die Urlauberin Klage.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust des Kosmetikkoffers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Reiseveranstalter habe nicht für den Verlust des Kosmetikkoffers gehaftet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Gepäckstücke bei der Abreise mitgeführt werden. Vielmehr habe der Reiseveranstalter nur den üblichen Transfer vom Hotel zum Flughafen geschuldet.
Mitwirkungspflicht des Urlaubers
Den Urlauber treffe nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Mitwirkungspflicht beim Transfer. Er müsse sein Gepäck an der Rezeption des Hotels abgeben sowie mit Namen, Adresse und Zielflughafen beschildern. Dem sei die Urlauberin aber nicht nachgekommen. Der unterbliebene Transport des Kosmetikkoffers sei somit auf ihr eigenes grobes Verschulden zurückzuführen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 248/rb)
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