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Dokument-Nr. 22188

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Urteil04.10.1990Oberlandesgericht Düsseldorf18 U 56/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 248Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 248
  • VersR 1991, 826Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1991, Seite: 826
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.10.1990

Kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Reise­ver­an­stalter wegen eines zurück­ge­lassenen Kosmetikkoffers in HotelhalleReise­ver­an­stalter haftet nicht für Abhandenkommen von ungekenn­zeichneten Gepäckstücken

Verbleibt der Kosmetikkoffer einer Urlauberin in der Hotelhalle zurück, weil er ungekenn­zeichnet ist, so haftet der Reise­ver­an­stalter nicht für ein Abhandenkommen des Gepäckstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Urlauberin machte gegenüber dem Reise­ver­an­stalter wegen ihres bei der Busfahrt vom Hotel zum Flughafen in der Hotelhalle zurück­ge­lassenen Kosmetikkoffers einen Schaden­er­satz­an­spruch geltend. In dem abhanden gekommenen Koffer befand sich auch Schmuck. Trotz der Zusicherung des Reiseleiters wurde ihr der Koffer jedoch nicht zugesandt. Grund dafür war, dass der Koffer weder mit Namen noch Adresse der Urlauberin gekennzeichnet war. Nachdem der Busfahrer nachgefragt hatte, wem der Kosmetikkoffer gehörte und sich daraufhin niemand gemeldet hatte, ließ er den Koffer in der Hotelhalle zurück. Da sich der Reise­ver­an­stalter weigerte zu zahlen, erhob die Urlauberin Klage.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust des Kosmetikkoffers

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Reise­ver­an­stalter habe nicht für den Verlust des Kosmetikkoffers gehaftet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Gepäckstücke bei der Abreise mitgeführt werden. Vielmehr habe der Reise­ver­an­stalter nur den üblichen Transfer vom Hotel zum Flughafen geschuldet.

Mitwir­kungs­pflicht des Urlaubers

Den Urlauber treffe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Mitwir­kungs­pflicht beim Transfer. Er müsse sein Gepäck an der Rezeption des Hotels abgeben sowie mit Namen, Adresse und Zielflughafen beschildern. Dem sei die Urlauberin aber nicht nachgekommen. Der unterbliebene Transport des Kosmetikkoffers sei somit auf ihr eigenes grobes Verschulden zurückzuführen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 248/rb)

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