21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11980

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Beschluss28.10.1996Oberlandesgericht Düsseldorf13 W 32/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1997, 1357Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1997, Seite: 1357
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss28.10.1996

Ehefrau darf wahre Herkunft des Kindes verschweigenScheinvater hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Der Scheinvater hat keine Schaden­er­satz­ansprüche gegen die Mutter, wenn ihm die nichteheliche Abstammung des Kindes verschwiegen wird. Für die Ehefrau besteht auch keine Aufklä­rungs­pflicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war aus einem Seitensprung der Ehefrau ein Kind hervorgegangen. Sie verschwieg gegenüber ihren Ehemann die wahre Herkunft des Kindes. Der Scheinvater begehrte daraufhin Schadenersatz, der ihm durch Unter­halts­zah­lungen an das scheineheliche Kind entstanden ist.

Schaden­er­satz­pflicht besteht nicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen den Ehemann. Ein Ersatz des Schadens nach § 826 BGB ist nur dann möglich, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrige schädigende Verlet­zungs­handlung der Ehefrau hinzutritt. Es genügt nicht, dass die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in den Glauben lässt, dass Kind stamme von ihm. Selbst die Geltendmachung von Unter­hal­t­ansprüchen für das Kind ist nicht ausreichend. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über die nichteheliche Abstammung besteht nicht. Auch die Verneinung der Vermutung des Ehemannes, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, ist noch keine Schädi­gungs­handlung der Ehefrau im Sinne von § 826 BGB. Denn diese Äußerung stellt noch kein schädigendes und mit einem auf eine Schadens­zu­fügung gerichteten Vorsatz verbundenes Verhalten dar.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1997, 1357/rb)

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