21.11.2024
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Dokument-Nr. 21624

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Beschluss10.09.2015Oberlandesgericht DresdenOLG 26 Ss 505/15 (Z)
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss10.09.2015

Führen eines Pferdes ist kein ReitenKein Bußgeld für Führen eines Pferdes außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeld­be­währten "Reitens" vereinbar ist. Nach Auslegung des Gerichts besteht bereits dem Wortsinn nach ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten".

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Ausritt einen ausgewiesenen Reitweg verlassen und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen.

AG verhängt Geldbuße in Höhe von 50 Euro

Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleich setzte.

Bereits dem Wortsinn besteht Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten"

Die hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Dresden sei "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeld­be­währten "Reitens" nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.Vm. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Straf­ge­richts­barkeit gelte auch für Bußgeld­tat­be­stände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes "Reiten" nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten". Unter dem Begriff "Reiten" werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim "Führen" das Tier gerade nicht zur "Fortbewegung" genutzt.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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