21.11.2024
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Dokument-Nr. 21472

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Urteil03.07.2015Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 B 14.2809
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 603Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 603
  • NZV 2016, 149Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 149
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.07.2015

Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubtRadfahren in freier Natur von Bayerischer Verfassung geschützt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat ein Verbot für den Radverkehr im sogenannten "Bannwald" des Markts Ottobeuren (Landkreis Unterallgäu) für unzulässig erklärt und aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an dieser Stelle zu einer Beein­träch­tigung erholungs­su­chender Fußgänger durch Radfahrer kommen wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Markt Ottobeuren hatte mit einer verkehrs­recht­lichen Anordnung vom Januar 2014 zum Schutz von Fußgängern das Radfahren auf den Wegen im "Bannwald" verboten.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist dieses Verbot jedoch nicht gerechtfertigt. Ein derartiges Verbot setze nach den Bestimmungen der Straßen­ver­kehrs­ordnung eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteige. Von einer Gefahrenlage im "Bannwald", die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung erholungs­su­chender Fußgänger durch Radfahrer erheblich übersteige, sei jedoch nicht auszugehen.

Radfahrer muss pfleglich mit Natur und Landschaft umgehen

Das Radfahren in freier Natur sei von der Bayerischen Verfassung geschützt, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken diene und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgingen. Dies gelte jedenfalls bei Benutzung von Fahrrädern ohne Elektromotor.

Rechtzeitiges Reagieren auf Fußgänger bei vorsichtiger Fahrweise möglich

Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. An den vom Gericht im Rahmen eines Ortstermins begangenen engeren Wegstellen sei die Sichtweite für Radfahrer grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Es könne nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer generell nicht verkehrsgerecht verhielten.

Hinweise und Barrieren können Radfahren mit erhöhter Geschwindigkeit verhindern

Es bleibe dem Markt Ottobeuren jedoch unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage bestehe. Außerdem könne er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fußgänger anbringen oder durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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