Dokument-Nr. 21472
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- DAR 2015, 603Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 603
- NZV 2016, 149Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 149
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.07.2015
Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubtRadfahren in freier Natur von Bayerischer Verfassung geschützt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ein Verbot für den Radverkehr im sogenannten "Bannwald" des Markts Ottobeuren (Landkreis Unterallgäu) für unzulässig erklärt und aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an dieser Stelle zu einer Beeinträchtigung erholungssuchender Fußgänger durch Radfahrer kommen wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Markt Ottobeuren hatte mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Januar 2014 zum Schutz von Fußgängern das Radfahren auf den Wegen im "Bannwald" verboten.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieses Verbot jedoch nicht gerechtfertigt. Ein derartiges Verbot setze nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteige. Von einer Gefahrenlage im "Bannwald", die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erholungssuchender Fußgänger durch Radfahrer erheblich übersteige, sei jedoch nicht auszugehen.
Radfahrer muss pfleglich mit Natur und Landschaft umgehen
Das Radfahren in freier Natur sei von der Bayerischen Verfassung geschützt, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken diene und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgingen. Dies gelte jedenfalls bei Benutzung von Fahrrädern ohne Elektromotor.
Rechtzeitiges Reagieren auf Fußgänger bei vorsichtiger Fahrweise möglich
Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. An den vom Gericht im Rahmen eines Ortstermins begangenen engeren Wegstellen sei die Sichtweite für Radfahrer grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Es könne nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer generell nicht verkehrsgerecht verhielten.
Hinweise und Barrieren können Radfahren mit erhöhter Geschwindigkeit verhindern
Es bleibe dem Markt Ottobeuren jedoch unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage bestehe. Außerdem könne er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fußgänger anbringen oder durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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