21.11.2024
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Dokument-Nr. 18714

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Urteil20.08.2014Oberlandesgericht Dresden7 U 1876/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 409Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 409
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Oberlandesgericht Dresden Urteil20.08.2014

Vorfahrts­verstoß: OLG Dresden zur Haftungs­ver­teilung beim Vertrauen auf ein BlinklichtNeben dem Blinken muss zusätzliche Vertrau­ens­grundlage geschaffen werden

Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldens­beiträge hat derjenige, dem ein Vorfahrts­verstoß zur Last fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missver­ständ­liches Verhalten vorzuwerfen ist, die Haupt­ver­ant­wortung an dem Unfall. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein grundsätzlich warte­pflichtiger Verkehrs­teil­nehmer auf das Blinklicht des Vorfahrt­be­rech­tigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrt­be­rechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Weiteres deutliches Anzeichen neben dem Blinken für Vertrauen erforderlich

In Übereinstimmung mit der überwiegenden oberge­richt­lichen Rechtsprechung geht auch das Oberlan­des­gericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrt­be­rech­tigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrau­ens­grundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrt­be­rechtigte tatsächlich vor dem Warte­pflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Reduzierung der Geschwindigkeit signalisiert dem Warte­pflichtigen Verzicht auf Vorfahrtsrecht

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Warte­pflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu einer Haftungsquote von 70 : 30.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ ra-online

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