Dokument-Nr. 25797
Permalink https://urteile.news/
- ZMR 2016, 24Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 24
Oberlandesgericht Dresden Beschluss30.06.2015
Pflichtverletzung des Gewerbemieters aufgrund ungenehmigter Untervermietung begründet bei Anspruch auf Untermieterlaubnis kein Recht zur fristlosen KündigungAnspruch auf Untermieterlaubnis im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses aufgrund Regelung im Mietvertrag
Zwar stellt eine ungenehmigte Untervermietung eine Pflichtverletzung des Mieters dar, dies rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung, wenn ein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis besteht. Ein solcher Anspruch kann sich im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses aus dem Mietvertrag ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin von Gewerberäumen vermietete die Räume im Zeitraum vom April bis August 2014 an eine andere Person unter, die wiederum eine Teilfläche an eine Firma untervermietete. Zwar enthielt der Mietvertrag eine Regelung, wonach eine Untervermietung grundsätzlich erlaubt war. Jedoch musste dazu der Vermieter zustimmen. Zudem durfte er die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Da die Mieterin die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters vornahm, mahnte der Vermieter die Mieterin zunächst erfolglos ab und sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus. Dagegen wehrte sich die Mieterin mit ihrer Klage.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieterin. Die fristlose Kündigung des Vermieters wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei unwirksam. Zwar liege in der Untervermietung ohne erforderliche Erlaubnis des Vermieters auch dann eine Pflichtverletzung, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis habe. In einem solchen Fall reiche die Pflichtverletzung aber grundsätzlich nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe die Mieterin gemäß der Regelung im Mietvertrag ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gehabt. Die Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund sei nicht in Betracht gekommen.
Kein Vorliegen einer unbefugten Unter-Untervermietung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe darüber hinaus keine unbefugte Unter-Untervermietung vorgelegen. Denn die Regelung im Mietvertrag sei so auszulegen, dass auch eine Unter-Untervermietung erfolgten dürfe, welche der Vermieter nur dann verweigern dürfe, wenn ein wichtiger Grund dafür bestehe. Dies liege deshalb nahe, weil eine Unter-Untervermietung bezogen auf die Interessen des Vermieters keine grundlegend von der Begründung eines Untermietverhältnisses verschiedene Vertragskonstruktion sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/ZMR 2016, 24/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25797
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.