Oberlandesgericht Dresden Beschluss06.03.2019
Unwirksame Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht bei unrenoviert übergebenen Mieträumen gilt auch für gewerbliche MietverhältnisseMieter muss ohne Kompensation nicht die von ihm nicht zu vertretenen Abnutzungserscheinungen beseitigen
In Wohnraummietverhältnissen gilt, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter mittels AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Wohnung in einen unrenovierten Zustand übergeben wurde und der Mieter keine Kompensation erhalten hat. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 hatte eine Firma vier Wohnungen angemietet, um dort Messegäste, Monteure oder Bauarbeiter unterbringen zu können. Obwohl die Wohnungen in einem unrenovierten Zustand übergeben wurden, ohne dass die Mieterin eine Kompensation erhielt, war sie aufgrund einer Regelung in den Mietverträgen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Als die gewerblichen Mietverhältnisse im Januar 2017 endeten, verlangten die Vermieter daher die Durchführung der vereinbarten Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die entsprechenden Regelungen für unwirksam und weigerte sich die Arbeiten vorzunehmen. Daraufhin veranlassten die Vermieter die Renovierung und klagten gegen die ehemalige Mieterin auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 33.600 Euro.
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Leipzig wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach seien nämlich die Regelungen zur Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam, weil die Wohnungen in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben wurden. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte sei nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen der vier Wohnungen verpflichtet. Die Regelung in den Mietverträgen zur Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Beklagte sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Rechtsprechung zu Wohnraummietverträgen gilt auf für gewerbliche Mietverhältnisse
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wohnraummietverträgen hinsichtlich der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen für den Fall, dass dem Mieter nicht ein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 - und BGH, Urt. v. 22.08.2018 - VIII ZR 277/16 -), sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf gewerbliche Mietverträge übertragbar. Hier wie da weiche die Schönheitsreparaturklausel in für den Mieter unangemessener Art und Weise von der vertraglichen Regelung ab, indem sie dem Mieter die Beseitigung von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen auferlegt, ohne ihm dafür eine Kompensation zu gewähren. Hinzu komme, dass im Falle der Renovierung der Mieter die Mieträume in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgibt, als diese zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn hatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)