Dokument-Nr. 27521
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- RRa 2019, 58Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 58
- Landgericht Leipzig, Urteil20.07.2018, 5 O 3131/17
Oberlandesgericht Dresden Beschluss02.11.2018
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Reiseveranstalter bei kurzfristigem und unvorhersehbarem Ausfall einer BeleuchtungUrlauber hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz
Der Reiseveranstalter verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Beleuchtung in der Hotelanlage kurzfristig und unvorhersehbar ausfällt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes besteht für den Urlauber dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte ein 56-jähriger Urlauber im Jahr 2015 bei Nacht in der Hotelanlage, weil er eine Treppe übersehen hatte. Er führte an, dass es am Unfallort dunkel gewesen sei, weil eine dort befindliche Straßenlaterne nicht eingeschaltet gewesen sei. Er klagte daher gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sturzes
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da weder ein Reisemangel noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die beklagte Reiseveranstalterin vorgelegen habe. Selbst wenn die Laterne nicht eingeschaltet gewesen sei, so hätte dies nur dann Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten bei der Beklagten ausgelöst, wenn der Ausfall der Laterne längerfristig war. Für einen kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfall der Beleuchtung haftet der Reiseveranstalter demnach nicht.
Eigenverschulden des Urlaubers
Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass vom Kläger aufgrund der von ihm geschilderten schlechten Lichtverhältnissen habe erwartet werden können, dass er sich besonders vorsichtig bewege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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