21.11.2024
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Dokument-Nr. 27521

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Beschluss02.11.2018Oberlandesgericht Dresden5 U 1285/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2019, 58Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 58
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil20.07.2018, 5 O 3131/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss02.11.2018

Keine Verletzung der Ver­kehrs­sicherungs­pflicht durch Reise­ver­an­stalter bei kurzfristigem und unvor­her­sehbarem Ausfall einer BeleuchtungUrlauber hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz

Der Reise­ver­an­stalter verletzt nicht seine Ver­kehrs­sicherungs­pflicht, wenn eine Beleuchtung in der Hotelanlage kurzfristig und unvorhersehbar ausfällt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes besteht für den Urlauber dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte ein 56-jähriger Urlauber im Jahr 2015 bei Nacht in der Hotelanlage, weil er eine Treppe übersehen hatte. Er führte an, dass es am Unfallort dunkel gewesen sei, weil eine dort befindliche Straßenlaterne nicht eingeschaltet gewesen sei. Er klagte daher gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sturzes

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da weder ein Reisemangel noch eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch die beklagte Reise­ver­an­stalterin vorgelegen habe. Selbst wenn die Laterne nicht eingeschaltet gewesen sei, so hätte dies nur dann Fürsorge- und Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bei der Beklagten ausgelöst, wenn der Ausfall der Laterne längerfristig war. Für einen kurzfristigen und unvor­her­sehbaren Ausfall der Beleuchtung haftet der Reiseveranstalter demnach nicht.

Eigen­ver­schulden des Urlaubers

Hinzu sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gekommen, dass vom Kläger aufgrund der von ihm geschilderten schlechten Licht­ver­hält­nissen habe erwartet werden können, dass er sich besonders vorsichtig bewege.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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