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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27875

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Beschluss07.11.2017Oberlandesgericht Dresden4 W 991/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 87Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 87
  • NJW-RR 2018, 163Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 163
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Beschluss11.08.2017, 3 O 1170/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss07.11.2017

Angabe des Kaufpreises ins Blaue hinein rechtfertigt Annahme eines arglistigen Verhaltens des Ver­sicherungs­nehmers bei tatsächlich niedrigerem KaufpreisKasko­ver­si­cherung kann Leistung verweigern

Gibt ein Versi­che­rungs­nehmer in der Schadensanzeige den Kaufpreis ins Blaue hinein an und liegt dieser geratene Kaufpreis über den tatsächlichen Kaufpreis, so rechtfertigt dies die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Die Kasko­ver­si­cherung kann in diesem Fall ihre Leistung verweigern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 meldete ein PKW-Besitzer seiner Kaskoversicherung einen Brandschaden an dem versicherten Fahrzeug VW Golf VI Match an. In der Schadensanzeige gab der Versi­che­rungs­nehmer den Kaufpreis mit 14.500 EUR an. Tatsächlich betrug der Kaufpreis aber 12.500 EUR. Der Versi­che­rungs­nehmer verteidigte die überhöhte Kaufpreisangabe damit, dass er zum Zeitpunkt der Schadensmeldung nicht auf seine Unterlagen habe zurückgreifen können, so dass er den Zeitwert eines Vergleichs­fahrzeugs im Internet recherchiert habe. Die Kasko­ver­si­cherung sah in der falschen Kaufpreisangabe eine arglistige Verletzung der Auskunfts- und Aufklä­rungs­ob­lie­genheit und verweigerte daher den Versi­che­rungs­schutz. Daraufhin beantragte der Versi­che­rungs­nehmer Prozess­kos­tenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen die Versicherung.

Landgericht wies Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Landgericht Leipzig hielt die Zahlungsklage für nicht erfolgs­ver­sprechend und wies den Prozess­kos­ten­hil­feantrag daher zurück. Seiner Auffassung nach habe der Versi­che­rungs­nehmer durch die überhöhte Kaufpreisangabe ohne zugleich den Kaufvertrag beizufügen zumindest Schwierigkeiten bei der Schadens­re­gu­lierung vermeiden wollen. Dies rechtfertige die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Gegen diese Entscheidung legte der Versi­che­rungs­nehmer Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Die Klage auf Zahlung gegen die Kasko­ver­si­cherung habe keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe abzuweisen sei. Es sei von einem arglistigen Verhalten des Versi­che­rungs­nehmers auszugehen. Es reiche aus, wenn sich der Versi­che­rungs­nehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadens­re­gu­lierung möglicherweise zu beeinflussen und sei es auch nur zu erleichtern, etwa um Verzögerungen zu vermeiden. Die falsche Antwort sei geeignet, die Ermittlungen der Kasko­ver­si­cherung zum Wert des Fahrzeugs zu beeinflussen und somit die geltend gemachte Versi­che­rungssumme in die Höhe zu treiben.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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