21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28177

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Urteil20.08.2019Oberlandesgericht Dresden4 U 665/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1418Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1418
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil12.02.2019, 8 O 649/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil20.08.2019

Schlüs­sel­verlust: Auch Kosten einer provisorischen Schließanlage sind bei konkreter Missbrauchs­gefahr zu erstattenAbzug "neu für alt" bei Schadens­ersatz­anspruch wegen Einbau neuer Schließanlage

Kommt es zu einem Verlust von Schlüsseln zu einer Wohnanlage und besteht dadurch eine konkrete Missbrauchs­gefahr durch Dritte, so kann sowohl eine neue Schließanlage als auch eine provisorische Schließanlage auf Kosten des Schädigers eingebaut werden. Bei dem Schadens­ersatz­anspruch ist aber ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaf­fungs­kosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Hausverwaltung einer Wohnei­gen­tums­anlage zunächst provisorische Schließanlagen und schließlich neue Schließanlagen zu den Häusern austauschen, weil aus einem geparkten Pkw beschriftete Technik­sch­lüssel zur Wohnanlage, die zwar keinen Zugang zu den Wohnungen aber zu den Häusern ermöglichten, gestohlen wurden. Der Inhaber der Schlüssel wurde nachträglich auf Ersatz der Kosten durch den Einbau der Schließanlagen verklagt. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Dresden als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Einbaus neuer Schließanlagen

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein ersatzfähiger Schaden entstehe, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Umständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchs­gefahr veranlasst sieht, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt. So lag der Fall hier. Der Austausch der Schließanlagen sei aus Sicher­heits­gründen geboten gewesen.

Schaden­s­er­satz­an­spruch umfasst auch Einbau provisorischer Schließanlagen

Der Schaden­s­er­satz­an­spruch umfasse nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch den Einbau der provisorischen Schließanlagen. Solche seien gerechtfertigt, wenn und soweit durch den Schlüsselverlust konkret eine missbräuchliche Verwendung der nicht auffindbaren Schlüssel durch Unbefugte zu befürchten sei. Dies war hier gegeben.

Abzug "neu für alt"

Bei dem Schaden­er­satz­an­spruch ist aber ein linearer Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaf­fungs­kosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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