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Dokument-Nr. 25742

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Urteil12.10.2017Amtsgericht Waren (Müritz)106 C 1139/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-MietR 12/2018, Anm. 4, Simone Buebjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 12, Anmerkung: 4, Autor: Simone Bueb
  • WuM 2018, 182Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 182
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Waren (Müritz) Urteil12.10.2017

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Austausch der Schließanlage aufgrund zu langen Abwartens nach Schlüs­sel­verlustAustausch der Schließanlage wegen Sicher­heits­risikos unglaubwürdig

Wartet der Vermieter mit dem Austausch der Schließanlage nach einem Schlüs­sel­verlust zu lange ab, verliert er seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der Schließanlage aufgrund von Sicher­heits­be­denken. Denn in diesem Fall ist es wenig glaubwürdig, dass der Austausch aufgrund des mit dem Schlüs­sel­verlust begründeten Sicher­heits­risikos erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Waren (Müritz) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlor eine Wohnungs­mieterin im Juni 2013 ihren Schlüssel. Der Vermieter ließ nachfolgend erst im Oktober 2014 die Schließanlage austauschen. Er verwies dabei auf Sicher­heits­be­denken wegen dem Schlüsselverlust. Die Kosten für den Austausch in Höhe von ca. 661 EUR verlangte er von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Zeitablaufs

Das Amtsgericht Waren (Müritz) entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der Schließanlage zu. Der Vermieter habe sich bei der Maßnahme auf das mit dem Schlüs­sel­verlust einhergehende Sicher­heits­risiko berufen. Die Sicher­heits­be­denken können aber nicht Anlass für den Austausch der Schließanlage gewesen sein, da der Vermieter seit dem Schlüs­sel­verlust weit über ein Jahr die Schließanlage weiter genutzt habe. Die Inanspruchnahme der Mieterin sei unter diesen Voraussetzungen treuwidrig.

Quelle: Amtsgericht Waren (Müritz), ra-online (zt/WuM 2018, 182/rb)

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