Dokument-Nr. 25038
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- AfP 2017, 257Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2017, Seite: 257
- K&R 2017, 287Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 287
- MMR 2017, 542Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 542
- Landgericht Dresden, Urteil02.09.2016, 3 O 1637/16 EV
Oberlandesgericht Dresden Urteil07.02.2017
Zu eigen machen eines Beitrags durch Teilen des Beitrags im sozialen Netzwerk mit positiver BewertungBewertung spricht für inhaltliche Auseinandersetzung mit Beitrag
Teilt der Nutzer eines sozialen Netzwerks einen Beitrag und verbindet dies mit einer positiven Bewertung, so spricht dies für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag und somit für ein zu eigen machen des Beitrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Verlag aufgrund eines Artikels auf Unterlassung verklagt. Hintergrund dessen war, dass sich der Artikel unter anderem damit befasste, dass sich der Kläger einen Beitrag eines Schriftstellers zu eigen gemacht haben soll. Der Beitrag des Schriftstellers hatte einen Vergleich zwischen Adolf Hitler und Angela Merkel zum Inhalt. Der Kläger hatte diesen Beitrag zusammen mit dem Hinweis "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen" in einem sozialen Netzwerk geteilt. Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Verlags.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Verlags und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, da die Behauptung in dem Artikel, der Kläger habe sich den Beitrag des Schriftstellers zu eigen gemacht, wahr sei.
Zu eigen machen des Beitrags durch Teilen des Beitrags im sozialen Netzwerk mit positiver Bewertung
Zwar liege nicht bereits in dem Teilen des Beitrags ein zu eigen machen, so das Oberlandesgericht. Denn anders als bei der Funktion "gefällt mir" sei dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.11.2015 - 16 U 64/15 -). Jedoch habe der Kläger durch den Hinweis, der Beitrag des Schriftstellers sei "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen", zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Durch diese Bewertung werde deutlich, dass sich der Kläger mit dem geteilten Beitrag inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, ihn mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen habe, dass er sich moralisch verpflichtet gefühlt habe, den Beitrag zu teilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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