23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 28023

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Beschluss02.01.2018Oberlandesgericht Dresden4 U 1400/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 287Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 287
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil29.08.2017, 8 O 2941/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss02.01.2018

Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grund­stücks­ein­friedung im Sinne der Wohn­gebäude­versicherungEinfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen

Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grund­stücks­ein­friedung im Sinne der Wohn­gebäude­versicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grund­s­tücks­niveaus eine Trockenmauer auf der sich wiederum ein Holzzaun befand. Im Spätherbst 2015 senkte sich die Trockenmauer ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg fielen. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin nahm daraufhin Siche­rungs­maß­nahmen vor und verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der dadurch bedingten Kosten in Höhe von über 13.000 Euro. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Trockenmauer um eine Einfriedung im Sinne der Versicherung. Da die Versicherung dies anders sah, erhob die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Klage. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Zurückweisung der Berufung. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung bestehe nicht.

Trockenmauer stellt keine Einfriedung dar

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts stelle die Trockenmauer keine Einfriedung im Sinne der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung dar. Denn eine Einfriedung diene unter anderem der Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks. Die Trockenmauer endete aber auf der Höhe des Grund­s­tücks­niveaus und könne daher das Grundstück weder gegen unbefugtes Betreten noch Verlassen sichern. Ihr Zweck bestehe ersichtlich allein darin, das Erdreich auf dem Grundstück vor dem Abrutschen zu schützen. Die Einfrie­dungs­funktion erfülle allein der auf der Trockenmauer stehende Zaun.

Rücknahme der Berufung

Die Berufung wurde von der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin schließlich zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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