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- NJW-RR 2018, 287Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 287
- Landgericht Dresden, Urteil29.08.2017, 8 O 2941/16
Oberlandesgericht Dresden Beschluss02.01.2018
Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grundstückseinfriedung im Sinne der WohngebäudeversicherungEinfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen
Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine Trockenmauer auf der sich wiederum ein Holzzaun befand. Im Spätherbst 2015 senkte sich die Trockenmauer ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg fielen. Die Grundstückseigentümerin nahm daraufhin Sicherungsmaßnahmen vor und verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der dadurch bedingten Kosten in Höhe von über 13.000 Euro. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Trockenmauer um eine Einfriedung im Sinne der Versicherung. Da die Versicherung dies anders sah, erhob die Grundstückseigentümerin Klage. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Grundstückseigentümerin.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Wohngebäudeversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Zurückweisung der Berufung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung bestehe nicht.
Trockenmauer stellt keine Einfriedung dar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stelle die Trockenmauer keine Einfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung diene unter anderem der Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks. Die Trockenmauer endete aber auf der Höhe des Grundstücksniveaus und könne daher das Grundstück weder gegen unbefugtes Betreten noch Verlassen sichern. Ihr Zweck bestehe ersichtlich allein darin, das Erdreich auf dem Grundstück vor dem Abrutschen zu schützen. Die Einfriedungsfunktion erfülle allein der auf der Trockenmauer stehende Zaun.
Rücknahme der Berufung
Die Berufung wurde von der Grundstückseigentümerin schließlich zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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