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Oberlandesgericht Dresden Urteil30.01.2007

OLG Dresden sieht § 173 Abs. 2 S. 2 StGB (Beischlaf zwischen Geschwistern) als verfas­sungsgemäß anGericht weist Revision des Bruders gegen Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten ab

Die Revisionen zweier wegen Beischlaf zwischen Verwandten vom Amtsgericht Leipzig verurteilten Geschwister sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberlan­des­gericht Dresden hat keine nachhaltigen Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Strafnorm "Beischlaf unter Verwandten".

Die Revisionen der wegen Beischlaf zwischen Verwandten vom Amtsgericht Leipzig verurteilten Geschwister sind ohne Erfolg geblieben. Der 3. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts hat das Rechtsmittel des Angeklagten P. St. als unbegründet verworfen und die Revision der Angeklagten S. K. für wirksam zurückgenommen erklärt.

Die Angeklagten sind leibliche Geschwister und haben zusammen 4 Kinder. Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.11.2005 den Bruder zu Freiheits­s­trafen verurteilt und die Schwester angewiesen, sich der Betreuung und Aufsicht einer Betreu­ungs­helferin zu unterstellen. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte - vertreten durch ihre Verteidiger - Revision eingelegt. Die Angeklagte S. K. hat während einer Anhörung vor dem Amtsgericht im Dezember 2005, die in Anwesenheit ihrer Betreuerin, aber ohne ihren Verteidiger stattfand, nach Belehrung über die Rechtsfolgen die Rücknahme der Revision erklärt. Später hat sie durch ihren Verteidiger geltend gemacht, die Rücknah­me­er­klärung sei - insbesondere aufgrund ihrer verminderten intellektuellen Leistungs­fä­higkeit - unwirksam.

Der Angeklagte P. St. ist der Ansicht, § 173 Abs. 2 S. 2 StGB sei verfas­sungs­widrig und könne daher nicht die Grundlage einer straf­ge­richt­lichen Verurteilung bilden.

Der 3. Strafsenat ist der Auffassung der Angeklagten nicht gefolgt. Hinsichtlich der Rücknah­me­er­klärung von S. K. hat der Senat betont, dass eine solche grundsätzlich auch ohne Verteidiger möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Erklärung zu erfassen, hätten sich ebenso wenig ergeben wie für eine unzulässige Willens­be­ein­flussung seitens des Gerichts.

Von einer Verfas­sungs­wid­rigkeit der angewandten Strafnorm war der Senat nicht überzeugt. Grundsätzlich sei es Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Der Bundes­ge­richtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm nicht in Zweifel gezogen. Soweit in der straf­recht­lichen Literatur - insbesondere im Hinblick auf deren Schutzzweck - gegenteilige Auffassungen vertreten würden, ließen diese Stimmen allenfalls gewisse Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit aufkommen. Solche Zweifel berechtigten aber nach der verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung noch nicht zu einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Quelle: ra-online, OLG Dresden (pm)

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