15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss01.03.2007

Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im "Inzest-Verfahren" ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von Patrick S., der mit seiner Schwester vier Kinder hat und deshalb gemäß § 173 Abs. 2 S. 2 StGB (Beischlaf zwischen Geschwistern) verurteilt worden war, abgelehnt. Es bestünde derzeit kein Rechts­schutz­be­dürfnis, da ein Termin zum Strafantritt noch nicht bestimmt sei.

Der Beschwer­de­führer wurde vom Amtsgericht Leipzig wegen Beischlafs zwischen Verwandten zu Freiheits­s­trafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Freiheits­s­trafen sind bereits teilweise verbüßt. Der Beschwer­de­führer befindet sich zurzeit in Freiheit. Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet er sich gegen die Verurteilung. Zugleich stellte er den Antrag, die Vollstreckung der (Rest-) Freiheits­s­trafen bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat den Antrag des Beschwer­de­führers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt bestünde hierfür derzeit kein Rechts­schutz­be­dürfnis, da ein Termin zum Strafantritt nicht bestimmt ist.

Die Staats­an­walt­schaft habe von der Vollstreckung der Freiheits­s­trafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es stünde nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstre­ckungs­behörde den Beschwer­de­führer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht - und damit vor Beendigung des Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahrens - zum Strafantritt laden werde.

Quelle: ra-online

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