21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26205

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Beschluss19.12.2005Oberlandesgericht Dresden3 Ss 588/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 1013Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1013
  • NZV 2006, 440Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 440
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weißwasser, Urteil11.05.2005, 1 Ds 160 Js 25791/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss19.12.2005

Keine strafbare Trunken­heitsfahrt durch alkoholisierten Fahrlehrer während ÜberlandfahrtBei fehlender Bedienung wesentlicher technischer Einrichtungen ist Fahrlehrer kein Fahrzeugführer

Ist ein Fahrlehrer während einer Überlandfahrt alkoholisiert und beschränkt er sich auf bloße Anweisungen zum Fahrweg und Fahrweise, macht er sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar. Denn ohne Bedienung von wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs gilt er nicht als Fahrzeugführer. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Fahrlehrer im Dezember 2004 während einer Überlandfahrt mit einer fortge­schrittenen Fahrschülerin alkoholisiert war, wurde er vom Amtsgericht Weißwasser wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Fahrlehrer wies eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,49 Promille auf. Gegen die Verurteilung legte der Fahrlehrer Revision ein. Er führte an, während der Fahrt lediglich Anweisungen zum Fahrweg und einmal eine Korrektur der Fahrweise vorgenommen zu haben. Er könne daher nicht als Führer des Fahrschulautos angesehen werden.

Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten des Fahrlehrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Fahrlehrer habe sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und sei somit freizusprechen.

Fahrlehrer nicht Fahrzeugführer

Ein Fahrlehrer sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht Führer des Fahrzeugs, wenn sich sein Verhalten auf die Bestimmung des Fahrwegs und eine mündliche Fahrkorrektur beschränke. In diesem Fall fehle es an der erforderlichen Bedienung von wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs. Die Fahrschülerin habe das Fahrzeug geführt. Daran ändere auch nichts § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG, wonach der Fahrlehrer bei Fahrschul­fahrten als Fahrzeugführer gelte. Denn diese Vorschrift beziehe sich schon nach dem Wortlaut ausschließlich auf das StVG und sei somit nicht auf das StGB übertragbar. Dies entspreche zudem dem Zweck der Vorschrift, der im Schutz des Fahrschülers liege.

Keine mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft und Neben­tä­ter­schaft des Fahrlehrers

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Fahrlehrer auch nicht als mittelbarer Täter zu bestrafen, da die Fahrschülerin nicht als Werkzeug des Fahrlehrers gehandelt habe. Zudem bestehe keine Strafbarkeit wegen Mittäterschaft oder Neben­tä­ter­schaft, da sich die Fahrschülerin rechtmäßig verhalten und keine Trunkenheitsfahrt begangen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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