21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss11.02.2015

Vorhandener Wegweiser spricht nicht für anschließende Ge­schwindig­keits­begrenzungKeine fahrlässige Ge­schwindig­keits­über­schreitung aufgrund übersehener Beschilderung zur Ge­schwindig­keits­begrenzung

Einem Autofahrer kann keine fahrlässige Ge­schwindig­keits­über­schreitung zum Vorwurf gemacht werden, wenn er zwar das Verkehrsschild zur Ge­schwindig­keits­begrenzung aufgrund eines Überholvorgangs übersehen hat, jedoch zuvor einen Wegweiser bemerkt hat. Ein Wegweiser spricht nicht für eine anschließende Ge­schwindig­keits­begrenzung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Amtsgericht verurteilte einen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 150 EUR. Die Höchst­ge­schwin­digkeit war auf 70 km/h beschränkt gewesen. Der Autofahrer führte zur Verteidigung an, dass er das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe, da er einen Lkw überholt und dieser das Schild verdeckt habe. Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich. Seiner Ansicht nach habe bei der Örtlichkeit die Anordnung einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung besonders nahe gelegen. Denn der Autofahrer habe vor dem Überholvorgang einen Wegweiser bemerkt, der deutlich auf einen nahenden Kreuzungs­bereich hingewiesen habe. Wegen der Entscheidung des Amtsgerichts beantragte der Autofahrer die Zulassung der Rechts­be­schwerde.

Keine fahrlässige Geschwin­dig­keits­über­schreitung

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied, dass der Autofahrer nicht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung habe verurteilt werden dürfen. Da er das Verkehrsschild zur Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufgrund des Überholvorgangs nicht gesehen habe, könne ihm eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht angelastet werden.

Wegweiser lässt nicht Schluss auf anschließende Geschwin­dig­keits­be­grenzung zu

Soweit das Amtsgericht annahm, dass dem Autofahrer aufgrund des Wegweisers habe aufdrängen müssen, dass vor dem Kreuzungs­bereich eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung zu erwarten sei, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Ein Wegweiser lasse nicht den Schluss auf eine zusätzliche Geschwin­dig­keits­be­grenzung zu. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil es sich um eine gut ausgebaute Straße handelte.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/zfs 2015, 651/rb)

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