Oberlandesgericht Dresden Beschluss11.02.2015
Vorhandener Wegweiser spricht nicht für anschließende GeschwindigkeitsbegrenzungKeine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund übersehener Beschilderung zur Geschwindigkeitsbegrenzung
Einem Autofahrer kann keine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung zum Vorwurf gemacht werden, wenn er zwar das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund eines Überholvorgangs übersehen hat, jedoch zuvor einen Wegweiser bemerkt hat. Ein Wegweiser spricht nicht für eine anschließende Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Amtsgericht verurteilte einen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 EUR. Die Höchstgeschwindigkeit war auf 70 km/h beschränkt gewesen. Der Autofahrer führte zur Verteidigung an, dass er das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe, da er einen Lkw überholt und dieser das Schild verdeckt habe. Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich. Seiner Ansicht nach habe bei der Örtlichkeit die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung besonders nahe gelegen. Denn der Autofahrer habe vor dem Überholvorgang einen Wegweiser bemerkt, der deutlich auf einen nahenden Kreuzungsbereich hingewiesen habe. Wegen der Entscheidung des Amtsgerichts beantragte der Autofahrer die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Keine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Autofahrer nicht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung habe verurteilt werden dürfen. Da er das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund des Überholvorgangs nicht gesehen habe, könne ihm eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht angelastet werden.
Wegweiser lässt nicht Schluss auf anschließende Geschwindigkeitsbegrenzung zu
Soweit das Amtsgericht annahm, dass dem Autofahrer aufgrund des Wegweisers habe aufdrängen müssen, dass vor dem Kreuzungsbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu erwarten sei, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Ein Wegweiser lasse nicht den Schluss auf eine zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung zu. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil es sich um eine gut ausgebaute Straße handelte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/zfs 2015, 651/rb)