21.11.2024
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Dokument-Nr. 20557

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Beschluss14.03.2014Oberlandesgericht Dresden2 Ws 81/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • Rpfleger 2014, 335Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 335
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss14.03.2014

Briefkontrolle: Korrespondenz eines Strafgefangenen mit parla­men­ta­rischen Fraktionen unterfällt dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzGParla­men­ta­rische Fraktionen stellen keine "Organe" des Bundestages dar

Die Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer parla­men­ta­rischen Fraktion unterfällt dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG. Eine parla­men­ta­rische Fraktion stellt zudem kein "Organ" des Bundestages dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener bat im März/April 2013 im Zusammenhang mit der anstehenden Bundestagswahl 2013 verschiedene Fraktionen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien um Zusendung von Infor­ma­ti­o­ns­ma­terial. Darauf erhielt er im Mai 2013 Post von der SPD. Diese Post wurde kontrolliert und geöffnet an den Strafgefangenen weiter gegeben. Dieser hielt die Briefkontrolle für unzulässig und erhob daher Klage. Der Strafgefangene vertrat die Auffassung das Schreiben einer Bundes­tags­fraktion dem Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG unterliegen.

Überwachungs- und Kontrollverbot sind bei Schreiben von einer Bundes­tags­fraktion zu beachten

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Schreiben einer Bundes­tags­fraktion an einen Strafgefangenen unterliegen dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG. Zwar habe das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden, dass Schreiben von oder an Organe des Bundes- oder eines Landtages nicht unter das Kontrollverbot fallen und dass Fraktionen als solche Organe anzusehen sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04 -). Das Oberlan­des­gericht Dresden schloss sich dieser Entscheidung aber nicht an.

Fraktionen stellen keine Organe eines Bundes- oder Landtages dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Dresden stellen parla­men­ta­rische Fraktionen keine Organe des Bundes- oder eines Landtages dar. Sie seien freiwillige Zusam­men­schlüsse von Abgeordneten, die grundsätzlich der gleichen Partei angehören und mit dem Zusammenschluss dem Zweck verfolgen, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer sich aus dem Mandant ergebenden Aufgaben zu unterstützen. Sie seien daher ein als rechtsfähiger Vereinigung anerkannter Teil des Volks­ver­tre­tungs­organs Bundestag. Ihr Handeln könne nicht dem Bundestag zugerechnet werden. Sie seien deshalb keine Organe der Volksvertretung. Aus diesem Grund falle die Korrespondenz mit einer parla­men­ta­rischen Fraktion unter das Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/Rpfleger 2014, 335/rb)

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