18.10.2024
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Dokument-Nr. 23846

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Urteil09.07.2014Oberlandesgericht Celle4 U 24/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 663Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 663
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil28.01.2014, 20 O 200/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil09.07.2014

eBay-Auktion: Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende erfordert berechtigten GrundUnzulässiger vorzeitiger Auktionsabbruch führt zu Kaufver­trags­schluss mit Höchstbietenden

Auch der Abbruch einer eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfordert nach den eBay-AGB einen berechtigten Grund. Liegt ein solcher nicht vor, kommt mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Auktionsabbruch liegt nicht darin, dass der Verkäufer schuldhaft die Kaufsache beschädigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Auktion bei eBay mehr als 12 Stunden vor Auktionsende abgebrochen. Hintergrund dessen war, dass die eingestellte Lackierkabine auf dem Betriebsgelände der Verkäuferin beschädigt wurde. Der zum Zeitpunkt des Aukti­o­ns­ab­bruchs Höchstbietende sah darin keine Rechtfertigung für den vorzeitigen Abbruch der Auktion. Er erhob daher Klage auf Herausgabe der Lackierkabine.

Landgericht wies Herausgabeklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Herausgabeklage ab. Seiner Ansicht nach sei kein Kaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Auktion habe abbrechen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Herausgabe

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Lackierkabine zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Kein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Auktion

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, so das Oberlan­des­gericht, die Auktion vorzeitig zu beenden. Bei einer Auktion, die zum Zeitpunkt ihrer Beendigung noch 12 Stunden oder länger andauern soll, sei der Anbietende nur dann zum Abbruch der Auktion berechtigt, wenn hierfür ein "berechtigter Grund" im Sinne der AGB von eBay bestehe. Das Oberlan­des­gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Argumentation des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg in seinem Urteil vom 26.02.2014 - 12 U 336/13 -.

Verschuldete Beschädigung der Kaufsache rechtfertigt keinen Auktionsabbruch

Wird die Kaufsache während der Auktion beschädigt, so liege nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nur dann ein "berechtigter Grund" zum vorzeitigen Auktionsabbruch vor, wenn der Anbietende die Beschädigung nicht zu Verschulden habe. Die Beklagte habe ihr fehlendes Verschulden an der Beschädigung der Lackierkabine aber weder dargelegt noch bewiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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