18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 19174

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil26.02.2014

Zulässige vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion nur bei Vorliegen eines berechtigten GrundesBeim unzulässigen frühzeitigen Auktionsabbruch kommt Kaufvertrag mit Höchstbietenden zustande

Ein Verkäufer darf nur dann eine eBay-Auktion in zulässiger Weise vorzeitig beenden, wenn dafür ein berechtigter Grund vorliegt. Selbst der Abbruch 12 Stunden vor Ende der Auktion ist ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig. Bei einem unzulässigen frühzeitigen Auktionsabbruch kommt ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 beabsichtigte der Eigentümer eines Stromaggregats dieses über eBay zu versteigern. Er startete daher unter Angabe eines Startpreises von 1 EUR und einer Laufzeit von 10 Tagen eine Auktion. Zwei Tage später brach er die Auktion jedoch vorzeitig ab. Der einzige Bieter und somit zugleich der Höchstbietende ließ dies jedoch nicht gelten. Er meinte, dass trotz Auktionsabbruch ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 EUR zustande gekommen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht verneinte Vorliegen eines Kaufvertrags

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat die Ansicht, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Denn der Verkäufer habe die Auktion ohne Angabe von Gründen frühzeitig beenden dürfen. Dies sei nach den AGB von eBay bis zu 12 Stunden vor Auktionsende zulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Höchstbietende Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Wirksamkeit des Kaufvertrags

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Höchstbietenden und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 EUR zustande gekommen. Durch das Starten der Auktion habe der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Von diesem habe er sich nicht ohne weiteres lösen können.

Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch schränkt Bindungswirkung des Verkaufs­an­gebots ein

Die Bindungswirkung des Verkaufs­an­gebots werde jedoch durch das von eBay eingeräumte Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch eingeschränkt. Nach den AGB von eBay komme ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden dann nicht zustande, wenn eine "gesetzliche" Berechtigung zur Aukti­o­ns­be­en­digung vorgelegen habe. Dabei komme es sich nicht auf das Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen zum Anfech­tungsrecht an. Vielmehr können auch weitere Umstände, wie etwa der Verlust des Verkaufs­ge­gen­stands, eine vorzeitige Aukti­o­ns­be­en­digung rechtfertigen. Ein solcher Umstand habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Zulässiger Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes

Soweit das Landgericht darauf abstellte, dass nach den AGB ein frühzeitiger Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne Angabe von Gründen zulässig sei, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Seiner Auffassung nach bedürfe es zusätzlich eines berechtigten Grundes. Die Notwendigkeit einer solchen Voraussetzung ergebe sich aus anderen Stellen der AGB. Zudem würde die gegenteilige Ansicht dazu führen, dass bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden kann. In diesem Fall würde der Bieter der Willkür des Verkäufers ausgesetzt sein. Die 12-Stunden-Regelung sei insofern missver­ständlich. Sie regle lediglich die technische Möglichkeit eines vorzeitigen Aukti­o­ns­ab­bruchs und nicht deren rechtliche Zulässigkeit.

Keine Sitten­wid­rigkeit des Kaufvertrags wegen auffälligem Missverhältnis zwischen Wert und Preis des Stromaggregats

Nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts sei der Kaufvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot und dem Wert des Verkaufsobjekts führe nicht zwingend zur Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. Insoweit seien weitere Umstände erforderlich, die für eine verwerfliche Einstellung des Bieters sprechen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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