23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23816

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Urteil30.10.2014Oberlandesgericht Hamm28 U 199/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 25Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 25
  • zfs 2015, 145Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 145
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil24.09.2013, 6 O 386/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil30.10.2014

eBay-Auktion: Notwendigkeit eines berechtigten Grundes bei vorzeitigem Auktionsabbruch 12 Stunden vor AuktionsendeAnderweitiger Verkauf begründet Schadens­ersatz­anspruch des Höchstbietenden

Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bedarf auch dann eines berechtigten Grundes, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden andauert. Der anderweitige Verkauf des Kaufge­gen­standes zu einem höheren Preis rechtfertigt auf keinen Fall einen vorzeitigen Auktionsabbruch. In diesem Fall steht dem Höchstbietenden ein Schadens­ersatz­anspruch gemäß §§ 280, 283 BGB zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 stellte ein Gewer­be­trei­bender einen gebrauchten Gabelstapler bei eBay zum Verkauf ein. Als Startpreis gab er 1 Euro an. Nachfolgend beendete er jedoch die Auktion mehr als 12 Stunden vor Auktionsende vorzeitig und strich sämtliche Gebote, da er den Gabelstapler zu einem Preis von 5.355 Euro anderweitig verkaufen konnte. Der zum Beendi­gungs­zeitpunkt mit 301 Euro Höchstbietende klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz. Er hielt den vorzeitigen Auktionsabbruch für unberechtigt. Dem widersprach der Gewer­be­treibende. Seiner Meinung nach gehe aus den AGB von eBay hervor, dass eine Auktion bis zu 12 Stunden vor Auktionsende ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden könne.

Landgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Bielefeld gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Der Gewer­be­treibende sei nicht berechtigt gewesen, vorzeitig die Auktion abzubrechen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Gewer­be­trei­benden.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Gewer­be­trei­benden zurück. Der Gewer­be­treibende sei verpflichtet gewesen, dem Höchstbietenden den Gabelstapler zu übereignen und zu übertragen, da zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Da dem Gewer­be­trei­benden die Übereignung und Übertragung aufgrund des anderweitigen Verkaufs nicht mehr möglich gewesen sei, habe dem Höchstbietenden gemäß §§ 280, 283 BGB ein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden.

Kein Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch

Zwar könne eine Auktion vorzeitig abgebrochen werden, so das Oberlan­des­gericht. Dafür sei aber gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB eine Berechtigung erforderlich, woran es hier gefehlt habe.

Auktionsabbruch mehr als 12 Stunden vor Auktionsende erfordert Berechtigung

Soweit das Amtsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 25.06.2014 - 303 C 243/13 - einen vorzeitigen Auktionsabbruch ohne Angaben von Gründen für zulässig erachtete, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden läuft, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Aus den weiteren Informationen zu § 9 Nr. 11 eBay-AGB sei ersichtlich, dass ein Auktionsabbruch mehr als 12 Stunden vor Auktionsende ohne Vorliegen eines berechtigten Grundes unzulässig sei, wenn bereits Gebote vorliegen. So habe der Fall hier gelegen.

Kein Schutz des Verkäufers vor gezwungenem Vertrags­ab­schluss

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts müsse der Verkäufer nicht vor dem gezwungenen Vertragsschluss mit dem zum Zeitpunkt des vorzeitigen Aukti­o­ns­ab­bruchs Höchstbietendem geschützt werden. Zwar nahm dies das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 565/13 - an. Seiner Einschätzung nach widerspreche der gezwungene Vertragsschluss dem Interesse des Verkäufers, da er gezwungen werde, sein Eigentum ohne annähernden Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Umgekehrt dürfe der Bieter nicht schutzwürdig darauf vertrauen, bereits durch eine vorzeitige Beendigung, Käufer der angebotenen Sache zu werden. Das Landgericht verkennt aber die wirtschaftliche Ausgangslage, so das Oberlan­des­gericht. Denn ein Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Startpreis bei nur 1 Euro anzusetzen. Er könne dem Risiko, eine hochwertige Kaufsache einem Frühbieter opfern zu müssen ohne Weiteres dadurch entgehen, dass er von vornherein einen angemessen Mindestpreis ansetzt. Umgekehrt stelle es gerade eine unangemessene Benachteiligung der Bieter dar, wenn ein Verkäufer trotz vorhandener Gebote die Auktion ohne berechtigte Gründe abbrechen dürfe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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