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- MMR 2015, 25Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 25
- zfs 2015, 145Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 145
- Landgericht Bielefeld, Urteil24.09.2013, 6 O 386/12
Oberlandesgericht Hamm Urteil30.10.2014
eBay-Auktion: Notwendigkeit eines berechtigten Grundes bei vorzeitigem Auktionsabbruch 12 Stunden vor AuktionsendeAnderweitiger Verkauf begründet Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden
Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bedarf auch dann eines berechtigten Grundes, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden andauert. Der anderweitige Verkauf des Kaufgegenstandes zu einem höheren Preis rechtfertigt auf keinen Fall einen vorzeitigen Auktionsabbruch. In diesem Fall steht dem Höchstbietenden ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 283 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 stellte ein Gewerbetreibender einen gebrauchten Gabelstapler bei eBay zum Verkauf ein. Als Startpreis gab er 1 Euro an. Nachfolgend beendete er jedoch die Auktion mehr als 12 Stunden vor Auktionsende vorzeitig und strich sämtliche Gebote, da er den Gabelstapler zu einem Preis von 5.355 Euro anderweitig verkaufen konnte. Der zum Beendigungszeitpunkt mit 301 Euro Höchstbietende klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz. Er hielt den vorzeitigen Auktionsabbruch für unberechtigt. Dem widersprach der Gewerbetreibende. Seiner Meinung nach gehe aus den AGB von eBay hervor, dass eine Auktion bis zu 12 Stunden vor Auktionsende ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden könne.
Landgericht gibt Schadensersatzklage statt
Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage statt. Der Gewerbetreibende sei nicht berechtigt gewesen, vorzeitig die Auktion abzubrechen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Gewerbetreibenden.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Gewerbetreibenden zurück. Der Gewerbetreibende sei verpflichtet gewesen, dem Höchstbietenden den Gabelstapler zu übereignen und zu übertragen, da zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Da dem Gewerbetreibenden die Übereignung und Übertragung aufgrund des anderweitigen Verkaufs nicht mehr möglich gewesen sei, habe dem Höchstbietenden gemäß §§ 280, 283 BGB ein Schadenersatzanspruch zugestanden.
Kein Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch
Zwar könne eine Auktion vorzeitig abgebrochen werden, so das Oberlandesgericht. Dafür sei aber gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB eine Berechtigung erforderlich, woran es hier gefehlt habe.
Auktionsabbruch mehr als 12 Stunden vor Auktionsende erfordert Berechtigung
Soweit das Amtsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 25.06.2014 - 303 C 243/13 - einen vorzeitigen Auktionsabbruch ohne Angaben von Gründen für zulässig erachtete, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden läuft, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Aus den weiteren Informationen zu § 9 Nr. 11 eBay-AGB sei ersichtlich, dass ein Auktionsabbruch mehr als 12 Stunden vor Auktionsende ohne Vorliegen eines berechtigten Grundes unzulässig sei, wenn bereits Gebote vorliegen. So habe der Fall hier gelegen.
Kein Schutz des Verkäufers vor gezwungenem Vertragsabschluss
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse der Verkäufer nicht vor dem gezwungenen Vertragsschluss mit dem zum Zeitpunkt des vorzeitigen Auktionsabbruchs Höchstbietendem geschützt werden. Zwar nahm dies das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 565/13 - an. Seiner Einschätzung nach widerspreche der gezwungene Vertragsschluss dem Interesse des Verkäufers, da er gezwungen werde, sein Eigentum ohne annähernden Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Umgekehrt dürfe der Bieter nicht schutzwürdig darauf vertrauen, bereits durch eine vorzeitige Beendigung, Käufer der angebotenen Sache zu werden. Das Landgericht verkennt aber die wirtschaftliche Ausgangslage, so das Oberlandesgericht. Denn ein Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Startpreis bei nur 1 Euro anzusetzen. Er könne dem Risiko, eine hochwertige Kaufsache einem Frühbieter opfern zu müssen ohne Weiteres dadurch entgehen, dass er von vornherein einen angemessen Mindestpreis ansetzt. Umgekehrt stelle es gerade eine unangemessene Benachteiligung der Bieter dar, wenn ein Verkäufer trotz vorhandener Gebote die Auktion ohne berechtigte Gründe abbrechen dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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