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Dokument-Nr. 17578

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Beschluss26.09.2013Oberlandesgericht Celle32 Ss 110/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 97Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 97
  • NStZ-RR 2014, 25Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 25
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil03.01.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss26.09.2013

Einsatz von Blaulicht während Fahrt mit Privatwagen kann strafbare Amtsanmaßung darstellenÄußerer Anschein der hoheitlichen Tätigkeit begründet Strafbarkeit

Wer mit seinem mit Blaulicht ausgestatteten Privatwagen fährt, kann sich wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar machen. Dabei begründet allein der äußere Anschein der hoheitlichen Tätigkeit die Strafbarkeit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr im Dezember 2011 der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes mit Blaulicht durch die Gegend. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover täuschte der Fahrer damit vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass an der Fahrzeugseite blaue Streifen angebracht waren. Es verurteilte den Fahrer daher wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Gegen diese Entscheidung legte der Mercedesfahrer Revision ein.

Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung bestand

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Mercedesfahrers zurück. Es führte weiter aus, dass zur Verwirklichung der Amtsanmaßung nicht erforderlich sei, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es genüge vielmehr, wenn sich sein Verhalten dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt. Dies sei der Fall, wenn die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass einzelne Verkehrs­teil­nehmer einer solchen Verwechslung nicht unterliegen.

Einsatz von Blaulicht und äußere Erscheinung des Fahrzeugs deuteten auf hoheitliche Tätigkeit hin

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne ein Verkehrs­teil­nehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts und dem äußeren Erschei­nungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und blaue Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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