18.10.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil05.04.2006

Wohnungs­eigentums­verwalter darf nicht einfach Kredite aufnehmenVerwalter und WEG haften

Ein Wohnungs­eigentums­verwalter ist ohne Bevoll­mäch­tigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) Kredite aufzunehmen. Er haftet daher neben der WEG für Soll-Salden auf dem Bankkonto der WEG. Es ist dabei unerheblich, ob die Überziehung von laufenden Aufwendungen herrührt, ob sich der Verwalter an den Geldern der WEG bereichert hat oder ob die Wohnungs­ei­gentümer von der Überziehung wussten. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im Fall hatte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ein Girokonto, dass der Verwalter als Vertreter des WEG eröffnet hatte. Er ließ es zu, dass in der Folge das Konto einen Sollsaldo von über 11.000 EUR aufwies. Eine Genehmigung zur Konto­über­ziehung hatte er nicht erhalten. Die Mittel flossen der WEG zu. Der Verwalter bereicherte sich daran nicht.

Die Richter führten aus, dass ein Wohnungs­ei­gentümer ohne Bevoll­mäch­tigung grundsätzlich nicht berechtigt sei, im Namen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Kredite aufzunehmen und zwar auch nicht, soweit es um die Bezahlung notwendiger Aufwendungen gehe. Die bloße Kontoeröffnung halte sich hingegen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters.

Kreditgeschäfte, die der Verwalter ohne Vollmacht vornehme, seien schwebend unwirksam und bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der WEG. Wenn wir hier eine solche Zustimmung fehle, müsste die WEG das Erlangte im Wege der ungerecht­fer­tigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB herausgeben.

Der Verwalter selbst hafte gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertre­tungsmacht. Im übrigen stünde § 179 BGB der Inanspruchnahme der WEG unter dem Gesichtspunkt der Leistungs­kon­diktion nicht entgegen. Insbesondere sei die gesetzliche Haftung des Vertreters ohne Vertre­tungsmacht kein Rechtsgrund im Verhältnis zum Leistungs­emp­fänger.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 179, BGB § 812, BGB § 488

1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechts­fä­higkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer erhoben hat, genießt Vertrau­ens­schutz; einer Klageänderung bedarf es nicht.

2. Ein Wohnungs­ei­gen­tums­ver­walter ist ohne Bevoll­mäch­tigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Kredite aufzunehmen.

Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen.

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