18.10.2024
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Dokument-Nr. 31925

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Landgericht Berlin Urteil15.02.2022

Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine sofortige Abberufung des VerwaltersKonten der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft müssen als Fremdkonten angelegt werden

Führt der Verwalter das Konto der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft als offenes Treuhandkonto, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung nicht die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund. WEG-Konten müssen als Fremdkonten angelegt werden, bei denen die Eigentümer­gemein­schaft Kontoinhaber ist und der Verwalter lediglich zur Kontoführung befugt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnei­gen­tums­anlage in Berlin war bis Juni 2021 bestellt. Da sie aber das Konto der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als offenes Treuhandkonto geführt hatte, wurde die Verwalterin auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im September 2019 mit sofortiger Wirkung abberufen, wogegen sich die Anfech­tungsklage eines Wohnungs­ei­gen­tümers richtete. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Abberufung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Die Anfech­tungsklage sei begründet. Denn der Abberu­fungs­be­schluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

WEG-Konto muss als Fremdkonto geführt werden

Zwar stelle der Umstand, dass die Verwalterin das WEG-Konto als offenes Treuhandkonto geführt hat, nach Auffassung des Landgerichts eine Pflichtverletzung dar. Konten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft seien seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft als Fremdkonto anzulegen, bei denen die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich konto­füh­rungs­befugt ist.

Erfor­der­lichkeit einer vorherigen Abmahnung

Die Pflicht­ver­letzung rechtfertige aber nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin, so das Landgericht. Die Verwalterin hätte zuvor abgemahnt oder unter Fristsetzung zur Eröffnung eines Fremdkontos aufgefordert werden müssen. Die Pflicht­ver­letzung sei nicht geeignet, das erforderliche Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen der Verwalterin und den Eigentümern unwie­der­bringlich zu zerstören. Etwas anderes könne gelten, wenn der Verwalter die anvertrauten Gelder zweckwidrig oder auf andere Weise veruntreut.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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