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- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil11.01.2021
Landgericht Berlin Urteil15.02.2022
Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine sofortige Abberufung des VerwaltersKonten der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen als Fremdkonten angelegt werden
Führt der Verwalter das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft als offenes Treuhandkonto, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung nicht die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund. WEG-Konten müssen als Fremdkonten angelegt werden, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaber ist und der Verwalter lediglich zur Kontoführung befugt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohneigentumsanlage in Berlin war bis Juni 2021 bestellt. Da sie aber das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft als offenes Treuhandkonto geführt hatte, wurde die Verwalterin auf einer Eigentümerversammlung im September 2019 mit sofortiger Wirkung abberufen, wogegen sich die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers richtete. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Abberufung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Die Anfechtungsklage sei begründet. Denn der Abberufungsbeschluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
WEG-Konto muss als Fremdkonto geführt werden
Zwar stelle der Umstand, dass die Verwalterin das WEG-Konto als offenes Treuhandkonto geführt hat, nach Auffassung des Landgerichts eine Pflichtverletzung dar. Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft seien seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft als Fremdkonto anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.
Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung
Die Pflichtverletzung rechtfertige aber nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin, so das Landgericht. Die Verwalterin hätte zuvor abgemahnt oder unter Fristsetzung zur Eröffnung eines Fremdkontos aufgefordert werden müssen. Die Pflichtverletzung sei nicht geeignet, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der Verwalterin und den Eigentümern unwiederbringlich zu zerstören. Etwas anderes könne gelten, wenn der Verwalter die anvertrauten Gelder zweckwidrig oder auf andere Weise veruntreut.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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