21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil07.04.2021

Schadens­minderungs­pflicht des Unfall­ge­schä­digten umfasst zwecks Bemühens um Arbeitsstelle Teilnahme an Schulungs­maß­nahmenMögliche Rückkehr in zuvor ausgeübten Beruf

Im Rahmen der Schadens­minderungs­pflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist ein Unfall­ge­schä­digter dazu angehalten, sich zwecks Bemühens um eine Arbeitsstelle auch an Schulungs­maß­nahmen teilzunehmen, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommen werden kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 wurde eine berufstätige Frau im Rahmen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls schwer verletzt. Aufgrund der Unfallfolgen war die Frau jedenfalls bis zum Jahr 2005 erwerbsunfähig. Nachfolgend wurde ihr eine beschränkte Arbeits­fä­higkeit attestiert. Dennoch nahm sie ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft oder eine sonstige Tätigkeit nicht auf. Im Jahr 2018 erhob schließlich die Versicherung der Unfall­ge­schä­digten Klage gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin. Die Klägerin wollte die Rückzahlung unter anderem geleisteter Rentenzahlungen sowie Beiträge zur Kranken­ver­si­cherung der Rentner für den Zeitraum von 2006 bis 2018 erreichen.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu den Erwer­bs­be­mü­hungen der Geschädigten vortragen muss. Es sei angesichts des GdB von 50 % davon auszugehen, dass die Geschädigte keine Arbeitsstelle finden werde. Zudem bestehe eine Beschäf­ti­gungslücke von sechs Jahren. In dieser Zeit habe die Geschädigte nicht an wesentliche Entwicklungen der Büro- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik teilgenommen, was ihre Vermit­tel­barkeit ausschließe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht sieht Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Beklagten. Wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es obliege dem Unfall­ge­schä­digten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten.

Pflicht zur Teilnahme an Schulungen

Dies umfasse nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht nur das Bemühen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch die Teilnahme an Schulungen bzw. Umschulungen. Die Geschädigte hätte im Rahmen ihrer Schadens­min­de­rungs­pflicht daher die Obliegenheit gehabt, an Quali­fi­zie­rungen bzw. Fortbildungen teilzunehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bemühen um eine Rückkehr in ihren zuvor ausgeübten Beruf von vornherein keinen Erfolg gehabt hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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