Dokument-Nr. 20810
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- DB 1971, 1808Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1971, Seite: 1808
- OLGZ 1972, 281Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1972, Seite: 281
Oberlandesgericht Celle Beschluss22.07.1971
Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen Belieferung eines Kunden verweigern und Hausverbot aussprechenSupermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei
Ein Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen die Belieferung eines Kunden ablehnen und ein Hausverbot aussprechen. Denn ein Supermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Supermarkt keine Monopolstellung innehat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach im Jahr 1970 ein Lebensmittelhändler gegenüber einem Kunden ein Hausverbot aus. Zudem weigerte sich der Händler, den Kunden mit Waren zu beliefern. Grund dafür war eine unberechtigte Anzeige durch den Kunden beim Ordnungsamt, die zu einer Lebesmittelkontrolle führte. Der Kunde war mit dem Hausverbot und der Belieferungsverweigerung nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Maßnahmen.
Hausverbot und Belieferungsverweigerung waren zulässig
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Kunden. Der Lebensmittelhändler habe das Hausverbot aussprechen und die Belieferung verweigern dürfen. Denn ein Händler sei in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei und dürfe daher seinen Kundenkreis nach eigenem Ermessen aussuchen. Für ein Hausverbot oder eine Belieferungsverweigerung bauche der Händler keine Gründe angeben. Auf das Motiv der Maßnahmen komme es daher nicht an.
Im Einzelfall können Hausverbot und Belieferungsverweigerung unzulässig sein
Im Einzelfall könne ein Hausverbot oder eine Belieferungsverweigerung unzulässig sein und somit ein sogenannter Kontrahierungszwang bestehen, so das Oberlandesgericht. Dies sei zum Beispiel bei Energieversorgungs- oder Beförderungsunternehmen der Fall. Voraussetzung sei aber, dass der Händler eine Monopolstellung hinsichtlich lebensnotwendiger Leistungen innehat, die anderweitig nicht besorgt werden können. Dies sei bei dem Lebensmittelhändler aber nicht der Fall gewesen. Der Kunde sei auf die Belieferung des Händlers und den Einkauf beim Händler nicht angewiesen gewesen. Vielmehr sei er in der Lage gewesen, seine Lebensmittel anderweitig zu besorgen. Der Kunde sei daher durch das Hausverbot und die Belieferungsverweigerung nicht unzumutbar hart getroffen worden oder habe einen Schaden erlitten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/OLGZ 1972, 281/rb)
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