23.11.2024
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Dokument-Nr. 20810

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Beschluss22.07.1971Oberlandesgericht Celle13 W 93/71
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 1971, 1808Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1971, Seite: 1808
  • OLGZ 1972, 281Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1972, Seite: 281
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss22.07.1971

Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen Belieferung eines Kunden verweigern und Hausverbot aussprechenSupermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertrags­freiheit frei

Ein Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen die Belieferung eines Kunden ablehnen und ein Hausverbot aussprechen. Denn ein Supermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertrags­freiheit frei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Supermarkt keine Monopolstellung innehat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach im Jahr 1970 ein Lebens­mit­tel­händler gegenüber einem Kunden ein Hausverbot aus. Zudem weigerte sich der Händler, den Kunden mit Waren zu beliefern. Grund dafür war eine unberechtigte Anzeige durch den Kunden beim Ordnungsamt, die zu einer Lebes­mit­tel­kon­trolle führte. Der Kunde war mit dem Hausverbot und der Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Maßnahmen.

Hausverbot und Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung waren zulässig

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Kunden. Der Lebens­mit­tel­händler habe das Hausverbot aussprechen und die Belieferung verweigern dürfen. Denn ein Händler sei in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertrags­freiheit frei und dürfe daher seinen Kundenkreis nach eigenem Ermessen aussuchen. Für ein Hausverbot oder eine Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung bauche der Händler keine Gründe angeben. Auf das Motiv der Maßnahmen komme es daher nicht an.

Im Einzelfall können Hausverbot und Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung unzulässig sein

Im Einzelfall könne ein Hausverbot oder eine Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung unzulässig sein und somit ein sogenannter Kontra­hie­rungszwang bestehen, so das Oberlan­des­gericht. Dies sei zum Beispiel bei Energie­ver­sorgungs- oder Beför­de­rungs­un­ter­nehmen der Fall. Voraussetzung sei aber, dass der Händler eine Monopolstellung hinsichtlich lebens­not­wendiger Leistungen innehat, die anderweitig nicht besorgt werden können. Dies sei bei dem Lebens­mit­tel­händler aber nicht der Fall gewesen. Der Kunde sei auf die Belieferung des Händlers und den Einkauf beim Händler nicht angewiesen gewesen. Vielmehr sei er in der Lage gewesen, seine Lebensmittel anderweitig zu besorgen. Der Kunde sei daher durch das Hausverbot und die Belie­fe­rungs­ver­wei­gerung nicht unzumutbar hart getroffen worden oder habe einen Schaden erlitten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/OLGZ 1972, 281/rb)

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