Im zugrunde liegenden Fall betrieb der Beklagte eine Internetseite und hatte in Teilbereichen seines Browserfensters Inhalte der von der Klägerin betriebenen Internetseite von Dritten gefertigten Fotos und Grafiken sowie Texte und öffentlichen Bekanntmachungen der Klägerin geladen (sogenanntes "framing"). Auf die Einblendung der Internetseite der Klägerin im Browserfenster des Beklagten gelangte der Nutzer durch das Anklicken des entsprechenden, am Rand des Browserfensters eingefügten Links. Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag wies das Landgericht Hannover teilweise zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
Das Oberlandesgericht Celle entschied im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu Gunsten des Beklagten. Es bewilligte Prozesskostenhilfe aufgrund der zu erwartenden Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe keine widerrechtliche Verletzung etwaiger Nutzungsrechte der Klägerin vorgelegen, so dass ein Anspruch nach § 97 UrhG ausscheide. Denn die Internetseite der Klägerin habe mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 UrhG unterlegen. Zwar könne der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen. Die Gestaltung müsse aber die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Daran habe es hier gefehlt. Die Gestaltung der Seite sei nicht über das hinausgegangen, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken haben der Gestaltung eine Originalität verliehen.
Der Anspruch auf Unterlassen habe der Klägerin auch nicht aufgrund der auf ihrer Internetseite verwendeten Lichtbilder und Grafiken bestanden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn die Klägerin sei nicht die Urheberin oder Schutzrechtinhaberin gewesen. Die Klägerin habe weder die Grafiken entworfen, noch die Lichtbilder gefertigt. Schließlich sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass ihr die absoluten Nutzungsrechte übertragen wurden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ebenso ausgeschlossen.
Der Inhaber einer Internetseite könne damit rechnen, dass auf seine Seite verwiesen werde und es sei davon auszugehen, dass er damit grundsätzlich einverstanden sei. Ob dieser Grundsatz auch gelte, wenn - wie hier - durch das Anklicken des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Internetseite erfolge und dadurch der Internet-Auftritt in dem ursprünglichen Browserfenster der verweisenden Stelle stattfinde, könne offen bleiben. Denn es fehle hier an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Handele eine Person nicht als Unternehmer, also als Inhaber eines Unternehmens oder als Vertreter oder Beauftragter eines Unternehmens und auch sonst nicht zu Gunsten eines fremden Unternehmens, sondern als Verbraucher im Eigeninteresse, so liege von vornherein keine geschäftliche Handlung vor. So habe es sich hier verhalten. Der Beklagte habe weder Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine anderweitige Leistung angeboten, noch Werbung auf seiner Seite platziert.
Schließlich könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Unterlassungsanspruch wegen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 BGB hergeleitet werden. Denn auf die Quelle der durch Anklicken des Links aufgerufenen Internetseite werde im unteren Bereich des geöffneten Fensters hingewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)