21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 33218

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Urteil20.10.2022Oberlandesgericht Celle11 U 9/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 283Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 283
  • NJW-RR 2023, 276Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 276
  • RRa 2023, 131Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 131
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil22.10.2021
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil20.10.2022

Erstattung des Flugpreises wegen fehlender Aufklärung zur Unmöglichkeit der zeitnahen Gepäck­be­för­derungUnmöglichkeit der zuverlässigen Gepäck­be­för­derung in weit entferntes und weniger entwickeltes Land

Ist es einer Flugge­sell­schaft nicht möglich, das Gepäck des Fluggastes in ein weit entferntes und weniger entwickeltes Land zeitnah zu befördern, so muss sie darauf hinweisen. Kommt sie dem nicht nach, kann dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises zustehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wollte ein Mann seinen 50. Geburtstag in einer Lodge im Landesinneren von Kenia feiern. Mehrere Gäste buchten daher einen Flug von Hannover nach Kenia. Zwar kam es zu dem Flug, jedoch wurde das Gepäck der Gäste erst mit einer Woche Verspätung zum Zielort befördert. Dieser Umstand war der Fluggesellschaft bekannt. Sie hatte aber die Fluggäste darüber nicht zuvor informiert. Diese erhoben daher Klage unter anderem auf Erstattung des Flugpreises. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Klägern bei der Buchung den Hinweis zu erteilen, dass die gleichzeitige- oder rechtzeitige Beförderung des Reisegepäcks mit einiger Wahrschein­lichkeit in Frage stand. Insbesondere bei einer privaten Fernreise in ein nach europäischen Maßstäben weniger entwickeltes Land liege für jeden auf der Hand, dass die Flugreisenden ein ausgeprägtes Interesse daran haben, am Bestimmungsort sogleich bei Ankunft oder zumindest binnen weniger Stunden ihr Reisegepäck entgegennehmen zu können.

Kein Vertragsschluss bei ordnungsgemäßer Aufklärung

Die Rechtsfolge der Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gehe dahin, so das Oberlan­des­gericht, dass der Anspruchs­inhaber so zu stellen sei, als wäre er vor Vertragsschluss aufgeklärt worden. Es werde also vermutet, dass der Geschädigte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung rational verhalten hätte. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass die Kläger die Flugreise nicht gebucht hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ihr Reisegepäck womöglich erst nach der Hälfte der Reisezeit ankommen würde.

Erstattung nur der Hälfte des Flugpreises

Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht sei jedoch nur die Hälfte des Flugpreises zu erstatten, da nämlich die Beförderung nach Deutschland zurück frei von Beanstandungen war.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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