15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6878

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Beschluss10.10.2008Oberlandesgericht Celle10 WF 322/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2009, 348Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2009, Seite: 348
  • NJW-RR 2009, 146Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 146
  • NJW-Spezial 2009, 133Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 133
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss10.10.2008

Mann hat Kind aus neuer Beziehung: Geschiedene Ex-Ehefrau kann Unter­halts­an­spruch verlierenEx-Mann hat Unter­halts­pflichten gegenüber Kind und dessen nicht erwerbsfähiger Mutter

Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unter­halts­an­spruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unter­halts­pflichtig wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden und dem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozess­kos­tenhilfe bewilligt.

Der Antragsteller, ein Beamter aus Hannover, hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 320 € verpflichtet. Beide waren über 12 Jahre in kinderloser Ehe verheiratet. Die Ehefrau war zu Beginn der Ehe zunächst berufstätig gewesen, jedoch später erwerbsunfähig geworden. Sie bezieht ein eigenes Renteneinkommen von rund 980 €.

Mann hat Sohn aus neuer Beziehung

Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unter­halts­pflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet.

AG Hannover versagte Prozess­kos­tenhilfe

Das Amtsgericht Hannover hatte dem Antragsteller Prozess­kos­tenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene Ehefrau seien unter­halts­rechtlich gleichrangig und der Antragsteller schulde der geschiedenen Ehefrau deshalb Unterhalt in unveränderter Höhe.

OLG Celle: Abände­rungsklage hat Aussicht auf Erfolg

Der Familiensenat des Oberlan­des­ge­richts hat dem gegenüber in seinem Beschluss festgestellt, dass die beabsichtigte Klage auf Abänderung des Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht hat. Vom Einkommen des Antragstellers ist zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vorgeht. Der Senat hat Zweifel geäußert, ob die beiden Frauen unter­halts­rechtlich gleichrangig sind. Im zweiten Rang stehen neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als "lang" wurde eine Ehe bisher von der Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen. Nach neuem Recht kommt noch hinzu, dass der unter­halts­be­rechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten haben muss. Die Krankheit der Ehefrau ist hier zwar während der Ehe aufgetreten, aber nicht durch die Ehe ausgelöst worden.

OLG Celle: Geschiedener Frau steht voraussichtlich kein Unterhalt mehr zu

Unabhängig von der Rangfrage steht der geschiedenen Ehefrau jedoch voraussichtlich auch deshalb kein Unterhalt mehr zu, weil ihr Unter­halts­bedarf jetzt durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist. Dadurch, dass der Antragsteller weiteren Personen unter­halts­pflichtig geworden ist, verringert sich nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch der Unter­halts­bedarf der geschiedenen Ehefrau. Dieser dürfte mit 1/3 aller nach Abzug des Kindes­un­terhalts noch verfügbaren Mittel anzusetzen sein. Da die Rente der geschiedenen Ehefrau etwa 1/3 des Gesam­t­ein­kommens aller Erwachsenen ausmacht, dürfte ihr kein Unterhalt mehr zustehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 23.10.2008

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