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- Amtsgericht Bremen, Beschluss23.12.2022, 69 F 2835/21
Oberlandesgericht Bremen Beschluss07.09.2023
Keine Sorgerechtsübertragung bei erteilter Sorgerechtsvollmacht trotz konfliktbeladenes ElternverhältnisKopie einer Sorgerechtsvollmacht genügt regelmäßig
Ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge kann nicht stattgegeben werden, wenn eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis der Eltern konfliktbehaftet ist, aber eine Restkooperation besteht. Zudem genügt in der Regel eine Kopie der Sorgerechtsvollmacht. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines etwa sechsjährigen Kindes stritten sich seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Bremen über das Sorgerecht. Jeder Elternteil wollte für sich die Alleinsorge. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens übertrug das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilte der Kindesvater schließlich der Kindesmutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht.
Keine Übertragung der Alleinsorge wegen Sorgerechtsvollmacht
Das Oberlandesgericht Bremen entschied mit Blick auf die erteilte Sorgerechtsvollmacht, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht lasse sich eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils stelle ein milderes Mittel gegenüber der Sorgerechtsübertragung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -).
Konfliktbeladenes Elternverhältnis bei bestehender Restkooperation unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne allein auf das besonders konfliktbeladene Elternverhältnis und das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Kindesvater und den Eltern der Kindesmutter die von dieser trotz vom Kindesvater erteilter Vollmacht gewünschte Sorgerechtsübertragung nicht gestützt werden. Denn zwischen den Eltern bestehe trotz der Konflikte die erforderliche Restkooperation.
Kopie einer Sorgerechtsvollmacht genügt regelmäßig
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht, ob der Kindesmutter nur eine Kopie der Sorgerechtsvollmacht übergeben wurde. Denn daraus folge nicht zwingend, dass ihr Schwierigkeiten bei der Alleinvertretung des Kindes durch mangelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr entstehen werden. Zudem bedürfe die Vollmacht keiner besonderen Form.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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