14.12.2024
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Dokument-Nr. 33389

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Beschluss07.09.2023Oberlandesgericht Bremen5 UF 13/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss23.12.2022, 69 F 2835/21
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Oberlandesgericht Bremen Beschluss07.09.2023

Keine Sorge­rechts­übertragung bei erteilter Sorge­rechts­vollmacht trotz konflikt­be­ladenes Eltern­ver­hältnisKopie einer Sorge­rechts­vollmacht genügt regelmäßig

Ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge kann nicht stattgegeben werden, wenn eine Sorge­rechts­vollmacht erteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis der Eltern konflikt­be­haftet ist, aber eine Restkooperation besteht. Zudem genügt in der Regel eine Kopie der Sorge­rechts­vollmacht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines etwa sechsjährigen Kindes stritten sich seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Bremen über das Sorgerecht. Jeder Elternteil wollte für sich die Alleinsorge. Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens übertrug das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Im Rahmen des Beschwer­de­ver­fahrens erteilte der Kindesvater schließlich der Kindesmutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht.

Keine Übertragung der Alleinsorge wegen Sorge­rechts­vollmacht

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied mit Blick auf die erteilte Sorge­rechts­vollmacht, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Bei Erteilung einer Sorge­rechts­vollmacht lasse sich eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten nicht rechtfertigen. Die Bevoll­mäch­tigung eines mitsor­ge­be­rech­tigten Elternteils stelle ein milderes Mittel gegenüber der Sorge­rechts­über­tragung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -).

Konflikt­be­ladenes Eltern­ver­hältnis bei bestehender Restkooperation unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne allein auf das besonders konflikt­be­ladene Eltern­ver­hältnis und das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Kindesvater und den Eltern der Kindesmutter die von dieser trotz vom Kindesvater erteilter Vollmacht gewünschte Sorge­rechts­über­tragung nicht gestützt werden. Denn zwischen den Eltern bestehe trotz der Konflikte die erforderliche Restkooperation.

Kopie einer Sorge­rechts­vollmacht genügt regelmäßig

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht, ob der Kindesmutter nur eine Kopie der Sorge­rechts­vollmacht übergeben wurde. Denn daraus folge nicht zwingend, dass ihr Schwierigkeiten bei der Allein­ver­tretung des Kindes durch mangelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr entstehen werden. Zudem bedürfe die Vollmacht keiner besonderen Form.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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