Dokument-Nr. 33441
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- DNotZ 2020, 761Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2020, Seite: 761
- FamRZ 2020, 1171Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2020, Seite: 1171
- MDR 2020, 799Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 799
- NJW 2020, 2182Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 2182
- Amtsgericht Bad Homburg, Beschluss07.12.2017, 91 F 892/17
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss27.02.2019, 8 UF 61/18
Bundesgerichtshof Beschluss29.04.2020
BGH: Sorgerechtsvollmacht kann Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machenBevollmächtigung des anderen Elternteils als milderes Mittel
Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht kann die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen. Die Bevollmächtigung des anderen Elternteils stellt ein milderes Mittel als der Sorgerechtsentzug dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2017 von der Kindesmutter eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens beim Amtsgericht Bad Homburg erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine vom Gericht protokollierte umfängliche Vollmacht. Die Beteiligten waren Eltern eines fünfjährigen Sohns. Nachfolgend beantragte die Kindesmutter erneut die Übertragung der Alleinsorge.
Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück
Während das Amtsgericht Bad Homburg dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Blick auf die erteilte Sorgerechtsvollmacht zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter.
Bundesgerichtshof hält Übertragung der Alleinsorge bei erteilter Vollmacht für überflüssig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich mache, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Dies gebiete zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich sei allerdings eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.
Ausreichende Handlungsfähigkeit des bevollmächtigten Elternteils
Infolge der Vollmacht sei der Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trage die Hauptverantwortung für das Kind, so der Bundesgerichtshof. Der andere Elternteil sei aber weiter befugt, in Angelegenheiten des tatsächlichen Betreuung allein für das Kind zu entscheiden, solange sich das Kind bei ihm aufhält. Zudem verbleiben Auskunftsrechte und Kontrollbefugnisse.
Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht
Der Vollmachtgeber habe die Möglichkeit, so der Bundesgerichtshof, die Vollmacht bzw. Ermächtigung etwa im Fall der nicht kindeswohlentsprechenden Wahrnehmung durch den bevollmächtigten Elternteil zu widerrufen. Auf den Widerruf der Vollmacht könne nicht verzichtet werden. Wird der Widerruf erklärt, komme wieder eine Sorgerechtsübertragung in Betracht.
Keine Anordnung der Vollmachtserteilung durch Gericht
Die Vollmachtserteilung könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch das Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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