18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33441

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Beschluss29.04.2020BundesgerichtshofXII ZB 112/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2020, 761Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2020, Seite: 761
  • FamRZ 2020, 1171Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2020, Seite: 1171
  • MDR 2020, 799Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 799
  • NJW 2020, 2182Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 2182
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Beschluss07.12.2017, 91 F 892/17
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss27.02.2019, 8 UF 61/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.04.2020

BGH: Sorge­rechts­vollmacht kann Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machenBevoll­mäch­tigung des anderen Elternteils als milderes Mittel

Die Erteilung einer Sorge­rechts­vollmacht kann die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen. Die Bevoll­mäch­tigung des anderen Elternteils stellt ein milderes Mittel als der Sorge­rechts­entzug dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2017 von der Kindesmutter eingeleiteten Sorge­rechts­ver­fahrens beim Amtsgericht Bad Homburg erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine vom Gericht protokollierte umfängliche Vollmacht. Die Beteiligten waren Eltern eines fünfjährigen Sohns. Nachfolgend beantragte die Kindesmutter erneut die Übertragung der Alleinsorge.

Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlan­des­gericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Bad Homburg dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. mit Blick auf die erteilte Sorgerechtsvollmacht zurück. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Kindesmutter.

Bundes­ge­richtshof hält Übertragung der Alleinsorge bei erteilter Vollmacht für überflüssig

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Bevollmächtigung eines mitsor­ge­be­rech­tigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich mache, wenn und soweit sie dem bevoll­mäch­tigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Dies gebiete zwingend der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Erforderlich sei allerdings eine ausreichende Koope­ra­ti­o­ns­fä­higkeit und -bereitschaft der Eltern, soweit eine solche unter Berück­sich­tigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungs­be­fugnisse des bevoll­mäch­tigten Elternteils unerlässlich ist.

Ausreichende Handlungs­fä­higkeit des bevoll­mäch­tigten Elternteils

Infolge der Vollmacht sei der Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trage die Haupt­ver­ant­wortung für das Kind, so der Bundes­ge­richtshof. Der andere Elternteil sei aber weiter befugt, in Angelegenheiten des tatsächlichen Betreuung allein für das Kind zu entscheiden, solange sich das Kind bei ihm aufhält. Zudem verbleiben Auskunftsrechte und Kontroll­be­fugnisse.

Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht

Der Vollmachtgeber habe die Möglichkeit, so der Bundes­ge­richtshof, die Vollmacht bzw. Ermächtigung etwa im Fall der nicht kindes­woh­l­ent­spre­chenden Wahrnehmung durch den bevoll­mäch­tigten Elternteil zu widerrufen. Auf den Widerruf der Vollmacht könne nicht verzichtet werden. Wird der Widerruf erklärt, komme wieder eine Sorge­rechts­über­tragung in Betracht.

Keine Anordnung der Vollmacht­s­er­teilung durch Gericht

Die Vollmacht­s­er­teilung könne nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs durch das Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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