21.11.2024
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Oberlandesgericht Bremen Urteil06.02.2014

Versi­che­rungs­nehmer ist bei Beitrags­er­hö­hungen nicht auf Teilkündigung des betroffenen Tarifs beschränktAußer­or­dent­liches Kündigungsrecht von Versicherungs­nehmern

Ein Versi­che­rungs­nehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungs­verhältnis oder den von einer angekündigten Beitrags­er­höhung betroffenen Tarif kündigen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versi­che­rungs­kundin unter einer Versi­che­rungs­nummer bei einer Gesellschaft einen Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag unterhalten, in dem unter anderem eine Krank­heits­kos­ten­ver­si­cherung, eine Verdien­st­aus­fa­ll­ver­si­cherung sowie weitere Tarife zusammengefasst waren. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft hatte für die Verdien­st­aus­fa­ll­ver­si­cherung eine Beitrags­er­höhung angekündigt, woraufhin die Kundin den Versicherungsvertrag in Gänze kündigte. Die Versicherung hatte die Kündigung für die Verdien­st­aus­fa­ll­ver­si­cherung bestätigt, der Kündigung für die übrigen Tarife hatte sie jedoch widersprochen. Nachdem die Kundin keine Zahlungen leistete, hatte die Versicherung sie verklagt. Die Verbraucherin, die zwischen­zeitlich bei einer anderen Gesellschaft versichert war, hatte im Gegenzug eine Widerklage erhoben.

Versi­che­rungs­kunden haben berechtigtes Interesse, sämtliche Risiken bei einem Versicherer mit einem Vertrag abzudecken

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten der Versi­che­rungs­kundin. Es handle sich um ein einziges Vertrags­ver­hältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies würde schon dadurch deutlich, dass die Kundin eine Krank­heits­kos­ten­voll­ver­si­cherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdecke und der Vertrag auch nur eine einzige Versi­che­rungs­nummer besaß. Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Kundin jedoch nicht darauf beschränkt. Bei einer Teilkündigung könnte beispielsweise auch die Versi­che­rungs­kundin dahingehend eingeschränkt werden, dass sie für das nach der Kündigung nicht mehr abgedeckte Risiko möglicherweise gar kein vergleichbares Angebot bei einem anderen Versicherer erhalten könne. Versi­che­rungs­kunden hätten aber ein berechtigtes Interesse daran, dass sie sämtliche Risiken bei einem Versicherer beziehungsweise mit einem Vertrag abdecken könnten.

Versicherung muss auch Übertra­gungswert an neue Versi­che­rungs­ge­sell­schaft zahlen

Die Kündigung durch die Versi­che­rungs­nehmerin sei somit möglich und die Versicherung müsse somit auch den Übertra­gungswert an die neue Versi­che­rungs­ge­sell­schaft der Kundin zahlen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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