18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil04.12.2008

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung. Sonder­kün­di­gungsrecht bei Beitrags­sat­z­er­höhungAuch wenn die Erhöhung zum Beginn der Mitgliedschaft erfolgt

Ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter hat auch dann ein Sonder­kün­di­gungsrecht, wenn der Beitragssatz mit Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die 55-jährige Klägerin aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wechselte zum 1. April 2004 die gesetzliche Krankenkasse und wurde Mitglied einer Betrie­bs­kran­kenkasse. Diese hob zum gleichen Zeitpunkt den Beitragssatz von 12,8 % auf 13,8 % an. Aufgrund dieser Erhöhung berief sich die Klägerin im Mai 2004 auf ihr Sonderkündigungsrecht. Die Krankenkasse vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Beitrags­sat­z­er­höhung nicht vorliege. Schließlich habe der erhöhte Beitragssatz bereits gegolten, als die Klägerin Mitglied geworden sei.

Landes­so­zi­al­gericht: Beitrags­sat­z­er­höhung berechtigt zur Sonderkündigung

Die Darmstädter Richter entschieden, die Klägerin habe rechtswirksam von ihrem Sonder­kün­di­gungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar seien Versicherte grundsätzlich mindestens 18 Monate an ihre Kranken­kas­senwahl gebunden. Bei einer Beitrags­sat­z­er­höhung könnten sie jedoch zum Ablauf des auf die Erhöhung folgenden Monats kündigen. Dieses Sonder­kün­di­gungsrecht bestehe auch, wenn die Mitgliedschaft des betreffenden Versicherten an dem Tag beginne, an welchem auch die Beitrags­sat­z­er­höhung erfolge. Denn die Mitgliedschaft sei bereits durch die wirksame Wahlrechts­er­klärung der Klägerin im Februar 2004 rechtlich begründet worden. Außerdem sei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht Voraussetzung für eine Sonderkündigung, dass der Versicherte von der Erhöhung unmittelbar betroffen ist. Dies entspreche dem Zweck des Gesund­heits­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes. Danach sollen die Krankenkassen bei jeder Beitrags­sat­z­er­höhung das Risiko haben, dass ihre Mitglieder vom Sonder­kün­di­gungsrecht Gebrauch machen. Dies zwinge die Kassen mittelbar dazu, eine Beitrags­satz­an­hebung nur als "letztes Mittel" einzusetzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des LSG Hessen vom 11.02.2009

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