Dokument-Nr. 5985
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Oberlandesgericht Bremen Urteil13.02.2008
Kein Schadensersatz bei Sturz von einem "rotierenden Drehteller" in einer wissenschaftlichen AusstellungHinweistafel warnte ausreichend vor den Gefahren
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die beim Besuch des Science Centers "Universum" in Bremen von einem rotierenden Drehteller gestürzt ist und wegen der erlittenen Verletzungen von der beklagten Betreiberin Schadensersatz verlangt.
Die Klägerin - 105 kg schwer und 1,55 m groß - stürzte beim Besuch des "Universums" von einem Drehteller, der Gesetzmäßigkeiten der Rotation verdeutlichen sollte. An dem Drehteller befindet sich eine Tafel, die u.a. folgenden Hinweis enthält:
"Pirouetteneffekt: Stellen Sie sich auf den Drehteller und holen Sie vorsichtig mit einem Bein Schwung. Lehnen Sie sich nun weit nach außen oder ziehen sie ihren Körper nah an die Drehachse des Exponats. Was passiert? Vorsicht beim Absteigen! Je schneller Sie ihre Körpermasse an die Drehachse bringen, desto schneller drehen Sie sich."
Klägerin stürzte beim Absteigen vom Drehteller
Beim Absteigen von dem Drehteller kam die Klägerin zu Fall. Sie zog sich einen mehrfachen Bruch des linken Fußgelenks zu. Von der Beklagten verlangt die Klägerin EUR 16.000,00 Schmerzensgeld und weitere ca. EUR 1.800,00 Schadensersatz. Ihre Klage stützt sie darauf, dass sie nach ihrer Auffassung auf die mit der Nutzung des Drehtellers verbundenen Gefahren durch die Erläuterungen an der Informationstafel nicht hinreichend hingewiesen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Beklagte zwar verpflichtet sei, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen der Besucher des "Universums" durch Gefahren, die von den Exponaten ausgehen, zu verhindern. Diesen Anforderungen sei die Beklagte durch die Informationstafel aber nachgekommen.
Gericht: Schild hat ausdrücklich gewarnt
Auf dem Schild werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nutzer "vorsichtig Schwung holen" und "Vorsicht" beim Absteigen von dem Drehteller walten lassen müsse. Zugleich werde er darüber aufgeklärt, dass sich der Teller umso schneller drehe, je näher die Körpermasse an die Drehachse heran gebracht werde. Da die Klägerin beim Absteigen von dem Drehteller zu Fall kam, habe sich genau die Gefahr realisiert, vor der die Klägerin durch den Hinweis auf der Informationstafel ausdrücklich gewarnt worden sei. Der Sturz der Klägerin beruhe deshalb nicht auf dem Unterlassen eines gebotenen Hinweises, sondern auf eigener Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, wofür die Klägerin allein verantwortlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Bremen vom 29.04.2008
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