18.10.2024
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Dokument-Nr. 34144

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Beschluss24.06.2024Oberlandesgericht Braunschweig2 U 8/23
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss24.06.2024

OLG Braunschweig weist Berufung in Klima­schutzklage gegen Volkswagen AG zurückDamit hat das OLG das klageabweisende Urteil des LG bestätigt

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat die Berufung in dem Verfahren gegen die beklagte Volkswagen AG betreffend die Verringerung von Co2- Emissionen zurückgewiesen. Damit hat der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt.

Mit ihren Anträgen will die Klägerseite zum einen erreichen, dass der Beklagten untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Perso­nen­kraftwagen mit Verbren­nungs­motoren herzustellen. Zum anderen soll das Gericht die Beklagte verpflichten, den CO2 Ausstoß durch die bereits produzierten Fahrzeuge zu verringern. Die Beklagte trage mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel bei. Sie beeinträchtige damit grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit.

VW hält sich an die gesetzlichen Vorgaben

Das OLG hat die Berufung als offensichtlich unbegründet erachtet und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Klägerseite stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu. Der Gesetzgeber habe im Verkehrssektor verfas­sungs­konforme und zur Klima­neu­tralität führende Regelungen geschaffen. Er sei damit seiner Verpflichtung, die Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen zu reduzieren, nachgekommen. Da die Beklagte sich unstreitig an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen halte, könne weder das Inver­kehr­bringen von neuen Perso­nen­kraftwagen mit Verbren­nungs­motoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein. Insoweit verstoße die Beklagte auch nicht gegen ihr obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Vielmehr müsse die Klägerseite die von ihr dargestellten Beein­träch­ti­gungen angesichts dieses Umstandes dulden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite sich auf den Schutz ihrer Grundrechte berufe. Grundrechte, die in der Regel ausschließlich unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalteten, seien zwar bei der Auslegung zivil­recht­licher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Allerdings reiche die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gerade nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.

Ob die gesetzlichen Klima­schutz­vorgaben ausreichend sind?

Da der Gesetzgeber mit dem Klimaschutzgesetz und dem sog. „Paket Fit für 55“ Regelungen geschaffen habe und die Klägerseite angesichts dieser verfas­sungs­kon­formen Regelungen den Staat nicht weitergehend verpflichten könne, stünden ihr auch gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die grundsätzliche Frage, die die Klägerseite mit ihrer Klage aufwerfe, nämlich, ob die gesetzlichen Klima­schutz­vorgaben als ausreichend anzusehen seien, unterliege gegebenenfalls einem weiteren gesell­schaft­lichen und politischen Diskurs. Sie könne aber nicht in dem vorliegenden Zivil­rechtsstreit entschieden werden, der ausschließlich das bilaterale Verhältnis der beiden Parteien betreffe. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundes­ge­richtshof mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde angefochten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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