21.11.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil13.05.2020

Influencer müssen Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machenWerbung von Instagram-Influencern stellt auch ohne materielle Gegenleistung unzulässig Werbung dar

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Das hat das Oberlan­des­ge­richts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

OLG: Influencerin betreibt Werbung zu kommerziellen Zwecken

Dies sei unzulässige Werbung, entschied das OLG. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens.

Materielle Gegenleistung für bestimmte Werbung nicht entscheidend

Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Dritt­un­ter­nehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstel­ler­nennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Unterlassene Kennt­lich­machung begründet unzulässige Werbung

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so das OLG, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekenn­zeichneten Werbung.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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