21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2019

Influencer müssen Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machenVerlinkung hat werbenden Charakter und soll Absatz der präsentierten Produkte steigern und Image des beworbenen Herstellers fördern

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einer Influencerin und Youtuberin untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienst­leis­tungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröf­fent­li­chungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienst­leis­tungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produkt­her­stellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Antragstellerin rügt verbotene redaktionelle Werbung

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienst­leis­tungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Tatsächlich vorhandener kommerzieller Zweck der geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht

Die Beschwerde hat vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das Oberlan­des­gericht fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen. Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das Oberlan­des­gericht, eine geschäftliche Handlung dar; die Instagram-Posts würden laut Gericht zunächst der Förderung fremder Unternehmen dienen. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unter­neh­mens­kenn­zeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lasse und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen "Tag" auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts "Tags" gesetzt hatte, für die Reise­ein­la­dungen bedankte.

Bekanntheit als Influencerin zur Vermarktung eigener Produkte genutzt

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden "Tag" eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarkte, betont das Oberlan­des­gericht.

Verbraucher könnten durch Anklicken der Verlinkungen zu geschäftlicher Handlung veranlasst werden

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, stellt das Oberlan­des­gericht schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. Entscheidend sei, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der "Tags" motiviert, fasst das Oberlan­des­gericht abschließend zusammen.

Erläuterungen:

§ 5 a UWG Irreführung durch Unterlassen

Erläuterungen

(1) [...]

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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