14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil10.12.2018

Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an FahrzeugenDer Verkehrs­be­ru­higung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Braunschweig.

In dem zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Autofahrer aus Braunschweig gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmün­dungs­bereich einer mit einem Sackgas­sen­schild ausgewiesenen Straße als Durch­fahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Gemeinde verstößt gegen Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zur Schaden­s­er­satz­leistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig nun bestätigt. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen, so das Gericht. Die Gemeinde hätte die der Verkehrs­be­ru­higung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Poller waren selbst bei Tageslicht für einbiegende Kraft­fahr­zeug­fahrer nicht erkennbar

Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens kam das Oberlan­des­gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraft­fahr­zeug­fahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgas­sen­schild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verstoßen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

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