21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil14.05.2018

Kein Widerrufsrecht für Verbraucher­darlehens­vertrag: Darlehensnehmer mit Darle­hens­ver­trägen zum Erwerb von Mehrfa­mi­li­en­häusern mit mehr als Wohneinheiten ist als Unternehmer anzusehenOLG Braunschweig zur Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer im Hinblick auf private Vermö­gens­ver­waltung

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Darlehensnehmer, der Darle­hens­verträge zum Erwerb von Mehrfa­mi­li­en­häusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer handelt.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens streiten um die Wirksamkeit von zwei Darle­hens­ver­trägen. Die im Jahr 2010 geschlossenen Darlehen dienten dem Erwerb von Mehrfa­mi­li­en­häusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kaufpreis betrug 880.000 Euro. Auf Wunsch des Beklagten schlossen die Parteien im März 2016 Aufhe­bungs­ver­ein­ba­rungen für die streit­ge­gen­ständ­lichen Darlehen, die die Leistungen von Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes vorsahen.

OLG verneint Verbrau­che­rei­gen­schaft

Entscheidend ging es bei dem vorliegenden Rechtsstreit darum, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher gehandelt hat, denn nur dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht nicht erforderlich ist. Das ausschlag­gebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermö­gens­ver­waltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Das Oberlan­des­gericht Braunschweig verneinte vorliegend die Verbrau­che­rei­gen­schaft. Es führte aus, dass allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, nicht dazu führt, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermö­gens­ver­waltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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