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Landgericht Hamburg Urteil14.02.2018

Widerruf eines zur Finanzierung von Ferienhäusern geschlossenen Darle­hens­vertrags nicht immer möglichDarle­hens­ver­trages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern ist nicht per se Verbrau­cher­ge­schäft

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Abschluss eines Darle­hens­ver­trages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern nicht per se ein Verbrau­cher­ge­schäft ist, für das ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls haben im Jahr 2007 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 110.000 Euro aufgenommen. Das Darlehen diente der Finanzierung der Errichtung von Ferienwohnungen. Die Kläger haben diese auch auf dem Grundstück errichtet und vermieten sie auch als Ferienwohnungen. Im Jahr 2016 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, da es sich um eine sogenannte "Frühestens"- Widerrufsbelehrung in ihrem Vertrag handelte, die fehlerhaft sei, so dass ihnen noch ein Recht zum Widerruf zustehe.

Kläger handelten nicht als Verbraucher

Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf Ansprüche nach dem Widerruf ab. Das Gericht begründet dies damit, dass die Kläger nicht als Verbraucher gehandelt hätten, so dass es sich nicht um einen Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag handele. Die Beweislast hierfür obliege den Klägern. Das ausschlag­gebende Kriterium für die hier entscheidende Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermö­gens­ver­waltung sei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Sofern diese den Eindruck eines planmäßigen Geschäfts­be­triebs vermitteln, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei, so liege eine gewerbliche Betätigung vor. Auch wenn eine Wider­rufs­be­lehrung im Vertrag enthalten gewesen sei, so spreche dies nach Ansicht des Landgericht Hamburgs nicht dafür, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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