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Dokument-Nr. 32140

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss21.07.2022

Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder Sanktion von FehlverhaltenKeine Übertragung der Mitsorge zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge

Die gemeinsame elterliche Sorge dient nicht zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder der Sanktion von Fehlverhalten eines Elternteils. Eine Übertragung der Mitsorge zwecks Verhinderung erzieherischer Alleingänge kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 beantragte der Vater eines dreijährigen Kindes beim Amtsgericht Wolfenbüttel die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Bisher hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung der Mitsorge zurück

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Übertragung der Mitsorge zurück. Es begründete dies damit, dass es zwischen den Eltern erhebliche Kommu­ni­ka­ti­o­ns­probleme gebe. Das Verhältnis sei durch wechselseitige Vorwürfe und starken Missbrauch geprägt. Dies stehe einer gemeinsamen Sorge entgegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Verhinderung weiterer erzieherischer Alleingänge der Kindesmutter geboten sei.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls gemeinsame elterliche Sorge

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Übertragung der gemeinsamen elterliche Sorge stehen die zwischen den Eltern vorhandenen schwerwiegenden und nachhaltigen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­s­tö­rungen entgegen. Ein sachlicher Austausch zwischen den Eltern über sorgerechtliche Belange sei nicht möglich.

Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der Kontrolle oder Sanktion

Die Übertragung der Mitsorge sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge der Kindesmutter angezeigt. Weder die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch deren Aufhebung stelle ein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder zur Sanktion eines etwaigen vorangegangenen Fehlverhaltens eines Elternteils dar. Maßstab sei allein das Kindeswohl, dem ein fortgesetzter, destruktiver Elternstreit ebenso entgegenstehe wie eine durch mangelnde Eltern­ko­ope­ration verursachte Verzögerung wesentlicher sorge­recht­licher Entscheidungen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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