18.10.2024
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Dokument-Nr. 26780

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Beschluss27.09.2016Oberlandesgericht Brandenburg13 UF 64/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 131Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 131
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Senftenberg, Beschluss18.04.2016, 35 F 244/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.09.2016

Gemeinsames Sorgerecht scheidet bei schwerer Kommuni­kations­störung zwischen den Eltern ausErhebliche Belastung des Kindes aufgrund aggres­sions­belasteter und kontra­pro­duktiver Kommunikation

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemäß § 1626 a BGB ist ausgeschlossen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern aggres­si­ons­be­lastet sowie kontraproduktiv ist und dadurch das Kind erheblich belastet wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Vater eines fünfjährigen Sohnes im April 2016 vom Amtsgericht Senftenberg die elterliche Sorge mitübertragen. Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet und lebten getrennt. Durch die Schaffung des gemeinsamen Sorgerechts erhoffte sich das Jugendamt, das Gericht, die Kindesmutter sowie der Verfah­rens­beistand des Kindes den inneren Widerstand des Kindes gegen seinen Vater zu minimieren. Nachfolgend wurde die Kommunikation der Eltern jedoch aggres­si­ons­be­lastet und kontraproduktiv. So kam es mehrmals zu verbalen Entgleisungen des Kindsvaters gegenüber der Kindesmutter im Beisein des Kindes. Das Kind wurde zunehmend aggressiv gegen seine Mutter und verweigerte sich gegenüber dem Vater. Die Mutter legte daher Beschwerde gegen die Übertragung der Mitsorge ein.

Keine Mitübertragung der elterlichen Sorge auf Vater

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Voraussetzungen einer Sorge­rechts­über­tragung nach § 1626 a BGB liegen nicht vor. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge scheide aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommu­ni­ka­ti­o­nsebene der Eltern vorliege, die befürchten lasse, dass den Eltern eine gemeinsame Entschei­dungs­findung nicht möglich sein werde und das Kind erheblich belastet werde. So lag der Fall hier. Zudem sei eine Belastung des Kindes nicht nur zu befürchten gewesen, sie sei vielmehr bereits eingetreten. Das Kind habe sich aufgrund der nachhaltigen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­s­törung in einem Loyali­täts­konflikt befunden.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 131/rb)

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