21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil06.02.2013

Schaden­s­er­satz­klausel für den Fall des Verlustes eines Freizeit­pa­rkchips unwirksamSchaden­s­er­satz­for­derung würde der Höhe nach den eingetretenen Schaden übersteigen

Der Betreiber eines Freizeitparks darf in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen keine Klausel verwenden, die die Besucher des Parks verpflichtet, im Falle des Verlustes des ausgehändigten Chiparmbandes - über das der Besucher Zusatz­leis­tungen wie Speisen und Getränke während des Aufenthalts abrechnen lassen kann - Schadenersatz zu leisten, der der Höhe nach den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden übersteigt. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist Betreiberin eines Erlebnis-Freizeitparks im südlichen Brandenburg. Nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes stellt die Beklagte den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung. Besucher, die im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen den Chip scannen lassen. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 Euro bei Erwachsenen bzw. 35 Euro bei Kindern. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten haben die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den eingeräumten Kredit zu entrichten.

Pauschale übersteigt eintretenden Schaden

Ein Verbrau­cher­schutz­verein erhob Klage gegen den Freizeit­pa­rk­be­treiber auf Unterlassung der Benutzung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Er war der Auffassung, dass die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden übersteige. Der Freizeit­pa­rk­be­treiber berief sich demgegenüber darauf, dass nur in ,001 % der Fälle Kunden in Höhe der Pauschale in Anspruch genommen worden seien, dort sei auch regelmäßig der Verdacht unredlichen Verhaltens gegeben gewesen.

OLB verurteilt Freizeit­pa­rk­be­treiber auf Unterlassung der verwendeten Klausel

Das Landgericht Cottbus hat die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 2011 abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Pauschalen entsprächen dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Auf die Berufung des Verbrau­cher­schutz­vereins hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht den Freizeit­pa­rk­be­treiber zur Unterlassung verurteilt.

Betrag von 150 Euro auf Chip wird selten von Besuchern gänzlich in Anspruch genommen

Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zwei Funktionen erfülle. Zum einen solle der Besucher, der Leistungen im Freizeitpark in Anspruch genommen habe, sich durch die Behauptung, er habe den Chip verloren, nicht der Verpflichtung entziehen können, diese Leistungen zu bezahlen. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhanden gekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Der Schaden übersteige der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeit­pa­rk­be­treiber für seine Sonder­leis­tungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 Euro voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben.

Besucher wird Verpflichtung zum Schadensersatz ohne zwingend Vorliegendes eigenes Verschulden auferlegt

Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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