Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist Betreiberin eines Erlebnis-Freizeitparks im südlichen Brandenburg. Nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes stellt die Beklagte den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung. Besucher, die im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen den Chip scannen lassen. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 Euro bei Erwachsenen bzw. 35 Euro bei Kindern. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den eingeräumten Kredit zu entrichten.
Ein Verbraucherschutzverein erhob Klage gegen den Freizeitparkbetreiber auf Unterlassung der Benutzung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er war der Auffassung, dass die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden übersteige. Der Freizeitparkbetreiber berief sich demgegenüber darauf, dass nur in ,001 % der Fälle Kunden in Höhe der Pauschale in Anspruch genommen worden seien, dort sei auch regelmäßig der Verdacht unredlichen Verhaltens gegeben gewesen.
Das Landgericht Cottbus hat die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 2011 abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Pauschalen entsprächen dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Auf die Berufung des Verbraucherschutzvereins hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung verurteilt.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Funktionen erfülle. Zum einen solle der Besucher, der Leistungen im Freizeitpark in Anspruch genommen habe, sich durch die Behauptung, er habe den Chip verloren, nicht der Verpflichtung entziehen können, diese Leistungen zu bezahlen. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhanden gekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Der Schaden übersteige der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 Euro voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben.
Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online